JudikaturOGH

11Os62/23m – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Juni 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mair als Schriftführerin in der Strafsache gegen * B* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * P* gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 13. Dezember 2022, GZ 41 Hv 100/22w 179, weiters über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten * P* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * P* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 (zu ergänzen:) zweiter Fall StGB (II./2./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 16. April 2022 in B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern in verabredeter Verbindung durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung von Waffen * K* und einem unbekannten Opfer fremde bewegliche Sachen, nämlich Cannabiskraut im Wert von 1.500 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem sie diese unter Vorhalt eines Küchenbeils, einer Schreckschusspistole und einer Eisenstange zur Übergabe des Suchtgifts aufforderten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*.

[4] Soweit der Beschwerdeführer die Annahme der Tatbegehung mit zwei weiteren Personen in verabredeter Verbindung (US 2, 6 und 8; § 39a Abs 1 Z 5 StGB [vgl dazu RIS Justiz RS0099236 {T1}]) als unzureichend begründet erachtet (Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter [nominell erster] Fall), wird nicht deutlich, weshalb die Tatrichter nicht auch diesen Umstand aus den vollinhaltlichen Geständnissen der Angeklagten (US 7 iVm ON 178 S 3, 5 bis 7 und 9 f) ableiten konnten.

[5] Das weitere Vorbringen (Z 11 erster Fall) beruht auf der urteilsfremden Prämisse, der Beschwerdeführer wäre des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt worden und entzieht sich damit einer meritorischen Erwiderung (vgl im Übrigen RIS Justiz RS0053859, RS0099654 [zur Behauptung der Verfassungswidrigkeit des § 39a Abs 1 Z 5 StGB] sowie RS0130514 [zur angeregten Antragstellung iSd Art 89 Abs 2 B VG]).

[6] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den zugleich ergangenen (verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommenen [dazu RIS Justiz RS0120887 {T2, T3}]) Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise