11Os96/09s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann P***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, AZ 24 Hv 177/07w des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Genannten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Johann P***** beantragte in einer Eingabe an den Obersten Gerichtshof die außerordentliche Wiederaufnahme des gegen ihn beim Landesgericht Linz wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB anhängig gewesenen Verfahrens AZ 24 Hv 177/07w. Gemäß § 362 Abs 3 StPO sind Anträge von Privaten, die auf eine außerordentliche Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gemäß § 362 Abs 1 StPO abzielen, abzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.