JudikaturOGH

11Os96/09s – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Oktober 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann P***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, AZ 24 Hv 177/07w des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Genannten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Johann P***** beantragte in einer Eingabe an den Obersten Gerichtshof die außerordentliche Wiederaufnahme des gegen ihn beim Landesgericht Linz wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB anhängig gewesenen Verfahrens AZ 24 Hv 177/07w. Gemäß § 362 Abs 3 StPO sind Anträge von Privaten, die auf eine außerordentliche Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gemäß § 362 Abs 1 StPO abzielen, abzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rückverweise