JudikaturOGH

RS0100456 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 1980

Vorgehen nach § 362 Abs 2 StPO ohne ausdrückliche hiezu erteilte Zustimmung der Generalprokuratur, wenn diese dasselbe Ergebnis auf der Grundlage des unter den gegebenen Umständen nicht anwendbaren § 290 Abs 1 StPO beantragt.

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