15Ns17/99 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, über den Antrag des Josef H***** auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gemäß § 362 StPO in den Verfahren des Landesgerichtes Wels, AZ 12 EVr 131/85 und 12 EVr 244/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Josef H***** beantragte beim Obersten Gerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang einschließlich der Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO für die Einbringung eines beabsichtigten Antrags auf außerordentliche Wiederaufnahme zweier gegen ihn beim Landesgericht Wels geführter Strafverfahren gemäß § 362 StPO.
Zur Antragstellung im Sinn der letztgenannten Gesetzesstelle ist jedoch nur der Generalprokurator legitimiert; Anträge von Privaten, die auf Herbeiführung eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofs auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens im außerordentlichen Weg abzielen, sind von den Gerichten, bei denen sie einlaufen, ohne meritorische Prüfung abzuweisen (§ 362 Abs 3 StPO, Mayerhofer StPO4 E 11aa dazu). Demgemäß ist für eine solche - gesetzlich nicht zulässige - Prozeßhandlung auch die Gewährung von Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO nicht möglich, sodaß der darauf gerichtete Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.