JudikaturOGH

12Os135/99 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. November 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, über den Antrag des Rudolf H***** auf Wiederaufnahme der Strafverfahren 35 E Vr 1673/98 und 38 E Vr 1095/99 des Landesgerichtes Salzburg gemäß § 362 StPO nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Verfügung der Wiederaufnahme der Strafverfahren 35 E Vr 1673/98 und 38 E Vr 1095/99 des Landesgerichtes Salzburg im außerordentlichen Weg gemäß § 362 StPO wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In mehreren an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsätzen beantragt Adolf H***** unter Hinweis auf eine durch Nichtaufnahme von angebotenen Entlastungsbeweisen bedingte angeblich unrichtige Lösung der Beweisfrage sinngemäß die außerordentliche Wiederaufnahme der im Spruch angeführten Strafverfahren gemäß § 362 StPO.

Zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 362 Abs 1 StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO), welcher von diesem Recht im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht hat. Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach § 362 Abs 3 StPO "abzuweisen", sinngemäß allerdings ohne meritorische Prüfung zurückzuweisen.

Rückverweise