JudikaturOGH

12Os38/11x – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Mai 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kunst als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 1. Februar 2011, AZ 8 Bs 23/11f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In dem gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, geführten Strafverfahren befand sich der Genannte seit 5. November 2009 in Untersuchungshaft. Am 20. September 2010 wurde er (zwischenzeitig seit 8. März 2011 rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2011, AZ 8 Bs 23/11f, gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen die am 10. Jänner 2011 vom Landesgericht Linz beschlossene Fortsetzung (ON 1237) der über ihn verhängten Untersuchungshaft nicht Folge und setzte sie aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a, lit b und lit c StPO fort.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich die von Mag. Herwig B***** handschriftlich in überwiegend grob unsachlicher Diktion verfasste Grundrechtsbeschwerde vom 15. März 2011, die mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. März 2011 nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens gemäß § 3 Abs 2 GRBG eingebracht wurde.

Die Rüge wird den zu 12 Os 8/10h eingehend dargelegten Formvorschriften nicht gerecht, indem sie sich ohne erkennbare Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung auf polemische Anwürfe gegen die befassten Justizorgane beschränkt und ausführt, der „OGH Senat“ habe nicht nur die Grundrechtsbeschwerde, sondern „parallel dazu iSd § 362 StPO die Unhaltbarkeit der Anschuldigungen aufgrund der Beweise in der handschriftlichen Nichtigkeitsberufung“ zu beurteilen.

Es ist neuerlich festzuhalten, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist (RIS Justiz RS0108486).

Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich demnach als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

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