JudikaturOGH

14Ns80/08p – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Dezember 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Muharrem B***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 431 Hv 2/08t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Wideraufnahme des Verfahrens den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 362 Abs 1 StPO ist der Oberste Gerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, ohne an die in § 353 StPO vorgezeichneten Bedingungen gebunden zu sein, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu verfügen.

Anträge von Parteien, die auf die Herbeiführung eines solchen Beschlusses abzielen, sind jedoch nach § 362 Abs 3 StPO nicht zulässig.

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