JudikaturOGH

11Os115/09k – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Oktober 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg K***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 19 U 473/06i des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Verurteilten „nach § 292 bzw. 262, 363a StPO" nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Über Georg K***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 12. März 2007, GZ 19 U 473/06i-13, wegen (richtig, vgl zB Fabrizy, StGB9 § 29 Rz 2) eines Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB eine Freiheitsstrafe verhängt. Seiner dagegen erhobenen Berufung gab das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht mit Urteil vom 8. Jänner 2009, AZ Bl 71/07w, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner Eingabe an den Obersten Gerichtshof erklärte der Genannte, „Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 23 StPO gegen das rechtskräftige Urteil" zu erheben und „nach § 292, bzw. 362, 363a StPO" die „Wiederaufnahme, bzw. die Erneuerung des Verfahrens" zu beantragen, weil es „keinen stichhaltigen Beweis" für eine ihm angelastete Beschädigung einer Türe gebe.

Gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig (§ 479 StPO). Anträge auf eine außerordentliche Wiederaufnahme stehen Privaten nicht zu (§ 362 Abs 3 StPO). Auf eine Grundrechtsverletzung bezieht sich die Eingabe gar nicht (vgl § 362a Abs 1 StPO).

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

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