15Os79/15d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel H***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 21 Hv 74/14x des Landesgerichts Feldkirch, über dessen Beschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8. April 2015, AZ 6 Bs 68/15y, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil vom 8. April 2015 gab das Oberlandesgericht Innsbruck der von Daniel H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14. Oktober 2014, GZ 21 Hv 74/14x 20, mit welchem er des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt worden war, erhobenen Berufung wegen Schuld und Strafe nicht Folge.
Dagegen wendet sich der Verurteilte mit „Einspruch/Beschwerde/Rekurs“. Da gegen eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO), war mit Zurückweisung vorzugehen.
Soweit der Rechtsmittelwerber ausführt, er wäre zur Berufungsverhandlung nicht geladen worden, bleibt anzumerken, dass ihm gemäß § 362 Abs 3 StPO keine Antragslegitimation in Richtung außerordentlicher Wiederaufnahme zukommt (vgl jedoch 14 Os 115/15s zum Antrag der Generalprokuratur gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO).