§ 29 Allgemeines
§ 29 Allgemeines — StPO
§ 29 Allgemeines — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40105970
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(1) Als Gerichte sind im Strafverfahren tätig:
1. Bezirksgerichte im Hauptverfahren,
2. Landesgerichte im Ermittlungsverfahren, im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren,
3. Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren sowie auf Grund besonderer Bestimmungen.
(2) Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach § 313 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.