Spruch Im Verfahren AZ 091 Hv 84/03v des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzen 1. das (freisprechende) Urteil des Schöffengerichtes vom 23. September 2003 (ON 23) insoweit es keinen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht der Subsidiarankläger enthält, § 390 Abs 1 StPO, 2. der auf diesem Urteil ber…
Text Gründe: Mit Urteil vom 23. September 2003, GZ 091 Hv 84/03v-23, sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht Dipl.-Volksw. Hans Günther H***** von der wider ihn wegen Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB erhobenen (Subsidiar )Anklage (§ 48 StPO) gemäß §…
Rechtliche Beurteilung Wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, sind im Verfahren mehrfach Gesetzesverletzungen erfolgt: Nach § 390 Abs 1 StPO ist in einem Strafverfahren, das - so wie hier - gemäß § 48 StPO auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat …