RS0130513 – OGH Rechtssatz
Es mag zwar zutreffen, dass der Hintergrund der Regelung des § 67 letzter Satz zweiter Fall GBG darin zu sehen ist, dass sich im Fall eines Freispruchs oder auch einer Einstellung nach § 190 StPO der strafrechtliche Vorwurf nicht hinreichend erhärtet hat. Für den Fall der Beendigung des Strafverfahrens infolge Todes des Beschuldigten kann allerdings nichts anderes gelten, erfolgt doch in diesem Fall gerade keine (weitere) Prüfung des erhobenen strafrechtlichen Vorwurfs.