Art. 1 § 27 Aufbewahrungsfristen
Art. 1 § 27 Aufbewahrungsfristen — DV-StAG
Art. 1 § 27 Aufbewahrungsfristen — DV-StAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 388/2015
Inkrafttretungsdatum
28. November 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40176365
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind Akten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen nach 30 Jahren auszuscheiden.
(2) Für Personalakten beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst. Für alle Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen beginnen diese Fristen mit dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe an das Aktenlager folgenden Jahres die nach Beendigung des Strafverfahrens zulässig ist. Unterlagen über bedingte Entlassungen sind erst nach erfolgter Entlassung an das Aktenlager abzugeben.
(3) Vor der im Abs. 1 genannten Frist können ausgeschieden werden:
1. Nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen über Strafsachen, wenn von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen (§ 35c StAG) oder das Verfahren ohne Ermittlung der Staatsanwaltschaft eingestellt (§ 190 StPO) worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,
2. nach 6 Jahren
a) Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters NSt,
b) Aktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen Strafakten befinden,
c) periodische Berichte und Ausweise einschließlich der Geschäftsausweise, und
d) Tagebücher, Akten, Behelfe und Unterlagen, die im Register „BAZ“ (§ 20a) angefallen sind.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2010)
(4) Von einer weiteren Aufbewahrung schriftlicher Unterlagen nach Abs. 1 bis 3 ist abzusehen, soweit diese in elektronischer Form aufbewahrt werden. Für die Löschung solcher Daten gilt § 75 StPO sinngemäß.
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