RS0097828 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 190 StPO, wonach bei einer nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung die wegen Verdachtes der Flucht verhängte Haft gegen eine von der Ratskammer zu bestimmende Kautionssumme und gegen Ablegung der im § 180 Abs 5 Z 1 und Z 2 StPO erwähnten Gelöbnisse auf Verlangen aufgehoben werden muß, ist zwingend.