Art. 1 § 202 Zum 10. Hauptstück
Art. 1 § 202 Zum 10. Hauptstück — FinStrG
Art. 1 § 202 Zum 10. Hauptstück — FinStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
Inkrafttretungsdatum
23. Oktober 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40218696
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (§ 53). Eine Einstellung wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob auch aus anderen Gründen von der Verfolgung abzusehen wäre.
(2) Die Finanzstrafbehörde ist hiervon zu verständigen (§ 194 StPO).