14Os181/98 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ali G***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Steyr vom 7. Oktober 1998, GZ 12 Vr 197/98-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Ali G***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 27. April 1998 in Leonstein dem Hasan A***** durch einen Bruststich mit einem Butterflymesser mit einer Klingenlänge von 11 cm eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, wobei die Tat dessen Tod zur Folge hatte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Subsumtionsrüge (§ 345 Abs 1 Z 12 - nominell auch Z 13 - StPO) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie sich mit der Forderung der Tatbeurteilung in Richtung Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 StGB oder fahrlässiger Tötung nach § 80 StGB über die im Wahrspruch festgestellten wesentlichen Tatsachen hinwegsetzt (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 12 E 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.