14Os62/02 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred G***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Manfred G***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6. Feber 2002, GZ 38 Hv 1.132/01g-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Manfred G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch eines anderen Angeklagten enthält, wurde Manfred G***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Nacht zum 12. Juni 2001 in Salzburg Karin B***** durch Versetzen mehrerer Fußtritte gegen den Kopf und indem er diesen mehrfach gegen den Fußboden schlug, eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, wobei die Tat den Tod der Geschädigten zur Folge hatte.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter ihre - wie selbst die diese prozessordnungswidrig übergehende, eine Tatbeurteilung in Richtung des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 StGB fordernde Subsumtionsrüge (Z 10) einräumt - mehrfachen Konstatierungen der qualifizierten Vorsatzform der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB; US 7, 9, 10) logisch und empirisch einwandfrei nicht nur aus den äußeren Tatumständen (laut als glaubwürdig und widerspruchsfrei erachtetem Gutachten der gerichtsmedizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Edith T***** multiple Verletzungen als Folgen massiver Gewalteinwirkung gegen den Schädel [ON 45; S 217 ff/II; US 9], Wahrnehmungen zahlreicher polternder, dem Aufschlagen des Kopfes gegen den Boden zuzuordnender, von Mario M***** etwa mit dem Fallenlassen einer Bowling-Kugel verglichenen [S 228/II] Geräusche durch als objektiv bezeichnete Wohnungsnachbarn [US 10 f]), sondern auch aus den Einlassungen des Beschwerdeführers zur subjektiven Tatseite, "ausgerastet" zu sein (US 7; vgl S 186/II: er sei narrisch geworden) abgeleitet (US 9 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.