Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Steindl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Februar 2026, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. November 2025, AZ **, wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten.
Mit Beschluss vom 3. Februar 2026 lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen rechtskräftig ab, wobei dem darüber angefertigten Protokolls-und Beschlussvermerk (ON 7) eine Ablehnung „gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG“ zu entnehmen war.
Mit dem angefochtenen Beschluss berichtigte das Erstgericht den zuvor genannten Beschluss dahingehend, dass die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Erwägungen tatsächlich nicht nur gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG, sondern auch iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG abgelehnt worden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 270 Abs 3 StPO hat der Vorsitzende Schreib-oder Rechenfehler, ferner solche Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 erwähnten Punkte betreffen, jederzeit, allenfalls nach Anhörung der Beteiligten, zu berichtigen. § 270 Abs 3 StPO ist sinngemäß auch für Beschlüsse anwendbar (RIS-Justiz RS0098933).
Von der Berichtigung zu unterscheiden ist die-im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte, jedoch nach herrschender Meinung zulässige-Urteilsangleichung. Diese ist geboten, wenn die Urschrift des ausgefertigten Urteils vom verkündeten Urteil abweicht. Anders als die Berichtigung kann die Angleichung auch die in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 StPO erwähnten Punkte des Urteils betreffen ( Danek/Mann,WK-StPO § 270 Rz 55). Ist ein Beschluss sowohl zu verkünden als auch schriftlich auszufertigen (§ 86 Abs 2 und Abs 3 StPO), ist eine Angleichung des Beschlusses ebenfalls möglich (RIS-Justiz RS0098933; Danek/Mann, aaO Rz 56).
Aus einem Aktenvermerk des Erstrichters vom 27. Februar 2026 (ON 1.12) ergibt sich, dass dieser noch eine vollständige Erinnerung an die gegenständliche Anhörung hat und tatsächlich über eine Entlassung sowohl nach Verbüßung der Hälfte als auch nach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe entschieden wurde, was auch in Einklang mit der Vorlage der Justizanstalt (ON 2.1, 1) und der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) steht.
Die in § 270 Abs 3 StPO genannte Anhörung der Beteiligten ist bloß fakultativer Natur. Es ist dem Richter gestattet, Urteile bzw Beschlüsse auch ohne Anhörung der Beteiligten zu berichtigen oder anzugleichen, es ist ihm lediglich verwehrt, nur einen von mehreren Beteiligten zu hören (vgl RIS-Justiz RS0123183). Im Lichte des Fairnessgebots des Art 6 EMRK wird die fakultative Anhörung beider Parteien nur dann obligatorisch, wenn sich der Richter an einzelne Punkte nicht mehr erinnern kann (vgl 13 Os 167/07v), was gegenständlich dem Aktenvermerk zufolge nicht der Fall ist.
Zum Aktenvermerk des Richters wurde dem Strafgefangenen vom Rechtsmittelgericht Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm eine künftig mögliche Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe im Zuge der Anhörung ausdrücklich in Aussicht gestellt worden sei, ergibt sich aus dem Aktenvermerk des Richters, dass dieser auch daran eine Erinnerung hat, sich diese Erörterung jedoch auf die allfällige Möglichkeit eines vorläufiges Absehens vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG bezog.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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