9Bs89/26s – OLG Linz Entscheidung
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten B* C* gegen die Beschlüsse der Vorsitzenden des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 13. Oktober 2025, Hv*-1.9/Punkt III., und vom 27. März 2026, Hv*-78/Punkt 1.,in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
In dieser (neben weiteren Angeklagten) gegen B* C* geführten, zum Schöffengericht ressortierenden Strafsache war der Genannte im Rahmen der Zustellung der Anklageschrift per 23. September 2025 gemäß § 61 Abs 3 erster Satz StPO belehrt worden, bis spätestens 10. Oktober 2025 einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen oder selbst eine:n Verteidiger:in zu wählen, widrigenfalls ihm vom Gericht ein:e Verteidiger:in beigegeben werde, dessen Kosten er selbst zu tragen habe (ON 1.7 samt Zustellnachweis). Nach ungenütztem Verstreichen der Frist gab die Vorsitzende dem Angeklagten C*, gestützt auf dessen seinerzeit aktenkundige wirtschaftliche Situation, mit Beschluss vom 13. Oktober 2025 (ON 1.9/Punkt III.) gemäß § 61 Abs 3 zweiter Satz erster Fall StPO für die Hauptverhandlung und das sich allenfalls anschließende Rechtsmittelverfahren einen Amtsverteidiger bei. Der gerichtliche Beschluss wurde (vorerst, vgl ON 84) – anders als der folgende Bescheid des Ausschusses der OÖ RAK vom 14. Oktober 2025 (ON 22) – dem namentlich bestellten Amtsverteidiger Mag. Rinner, LL.M., nicht jedoch auch dem Angeklagten C* zugestellt (Zustellnachweise zu ON 1.9 und ON 22; § 86 Abs 2 erster Satz StPO; McAllister/Wess in LiK-StPO 2 § 61 Rz 42 mwH; Soyer/Schumann , WK-StPO § 61 Rz 110 ff).
Nach Urteilsrechtskraft (ON 58) begehrte B* C* mit Eingabe vom 27. Februar 2026 (ON 72) – offenkundig Bezug nehmend auf eine ihm mittlerweile zugegangene Honorarnote seines Amtsverteidigers – unter Hinweis auf seine derzeit schwierige finanzielle Lage zum einen die Bewilligung von Verfahrenshilfe und zum anderen die Herabsetzung der anwaltlichen Kostenforderung bzw Gewährung einer Ratenzahlung, wobei der Verurteilte im Kern einwandte, es sei ihm nicht klar gewesen, dass er durch die Beigebung eines Amtsverteidigers kostenpflichtig werde; hätte er dies gewusst, hätte er seine bestehende Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen.
Daraufhin vom Erstgericht gemäß § 395 Abs 1 letzter Satz StPO zur Vorlage eines Kostenverzeichnisses aufgefordert, beantragte der Amtsverteidiger am 11. März 2026 die Bestimmung seiner genauer bezifferten Vertretungskosten (ON 74).
Mit Beschluss vom 27. März 2026 (ON 78) wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Verurteilten zurück (Punkt 1.), bestimmte die dem Amtsverteidiger Mag. Rinner,LL.M. zu ersetzende Entlohnung der Höhe nach (Punkt 2.) und verwies hinsichtlich des Ratenzahlungsgesuchs unmittelbar an den Rechtsfreund (ON 78, 5).
Am 8. April 2026 langte beim Oberlandesgericht Linz ein Schreiben des Verurteilten ein (ON 80), mit dem er zwar unter nomineller Anführung des Beschlusses ON 78, in der Sache aber unzweifelhaft neuerlich primär die Beigebung eines Amts- anstatt eines Verfahrenshilfeverteidigers als solche bekämpft und insoweit um Überprüfung ersucht; konkret moniert er Ungleichbehandlung im Verhältnis zu einem seinerzeit Mitangeklagten, dem Verfahrenshilfe gewährt worden sei, obwohl jener als Arbeitskollege des Verurteilten exakt dasselbe Gehalt beziehe wie er.
Der (damit insbesondere kritisierte) Beschluss vom 13. Oktober 2025 (ON 1.9/Punkt III.) auf Beigebung eines Amtsverteidigers gemäß § 61 Abs 3 zweiter Satz erster Fall StPO wurde B* C* mittlerweile per 28. April 2026 zugestellt (Zustellnachweis zu ON 84). Eine (weitere) Rechtsmitteleingabe brachte der Verurteilte dazu nicht mehr ein, sodass seine Eingabe ON 80 – über das sinngemäße Rechtsmittel gegen die Zurückweisung seines Verfahrenshilfeantrags zu Punkt 1. des Beschlusses vom 27. März 2026 (ON 78) hinaus – als (demnach verfrühte) Beschwerde (auch) gegen erstere Entscheidung zu behandeln ist. Sie ist jedoch ohne Erfolg.
Wenn der Beschuldigte – wie hier – im Fall notwendiger Verteidigung (§ 61 Abs 1 Z 4 StPO) trotz Aufforderung weder einen Verteidiger bevollmächtigt noch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, hat ihm das Gericht von Amts wegen einen Amtsverteidiger auf seine Kosten beizugeben, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit (Verfahrenshilfeverteidiger) vorliegen (§ 61 Abs 3 StPO; McAllister/Wess in LiK-StPO 2§ 61 Rz 41). In dem Sinn ist ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sich und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen (§ 61 Abs 2 StPO). Auf Antrag oder von Amts wegen kann der Amtsverteidiger bei (eingetretener) wirtschaftlicher Bedürftigkeit des Beschuldigten jederzeit, nicht aber rückwirkend, durch Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ersetzt werden ( Soyer/Schumann , WK-StPO § 61 Rz 108 mN; Kirchbacher StPO 15 § 61 Rz 14 mN).
Als Richtwert für eine einfache Lebensführung nehmen Rechtsprechung und Lehre einen Unterhalt über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen an ( Soyer/Schumann , WK-StPO § 61 Rz 51 mH). Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten sind sowohl Einkommen als auch Vermögen zu berücksichtigen. Lässt sich das Vermögen leicht verwerten und ist dies zumutbar, so muss die Substanz notfalls angegriffen werden. Kreditaufnahme sowie (mögliche) Ratenvereinbarung mit dem Verteidiger werden unter Umständen für zumutbar erachtet ( Haißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 2 § 61 Rz 23 mwN). Zur Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten ist das Gericht im gegebenen Zusammenhang gesetzlich nicht verpflichtet ( Soyer/Schumann , WK-StPO § 61 Rz 53 mN; Murschetz , ÖJZ 2001/22, 836 ff).
Im bekämpften Beschluss ging das Erstgericht betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers von einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro und Unterhaltspflichten für zwei Kinder sowie davon aus, dass Verbindlichkeiten, aufgrund derer im Fall der Tragung von Anwaltskosten eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts anzunehmen sei, nicht bekannt seien (ON 1.9, 1). Zwar hatte C* bei Anlegung des Personalblatts (ON 2.6, 2) bzw bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18. März 2025 (ON 2.14, 2 ff) auch monatliche Zahlungsverpflichtungen von 2.500 Euro für „Miete, Versicherungen, Kredit“ deponiert, die Höhe der einzelnen Ausgaben jedoch nicht näher aufgeschlüsselt. Da der Rechtsmittelwerber in der Hauptverhandlung am 19. Jänner 2026 zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben hatte (ON 51, 2), er verdiene als Arbeiter pro Monat 2.700 Euro netto, 14 mal jährlich, sei verheiratet und für ein zehnjähriges Kind unterhaltspflichtig, besitze an Vermögen zwei Fahrzeuge im Wert von 5.000 Euro und habe 8.000 Euro Schulden, und er insbesondere auch weder im, dem (späteren) Verfahrenshilfeantrag ZPForm1 integrierten Vermögensbekenntnis (ON 72, 5 ff) noch in seiner Beschwerde griffige Anhaltspunkte für – jeweils pro Monat betrachtet – bei Gesamteinnahmen von zumindest 3.555 Euro regelmäßig die Summe von 1.500 Euro übersteigende Belastungen neben einer Rückzahlungsverpflichtung von 633 Euro für einen Konsumkredit aufzuzeigen vermochte, war das Erstgericht nach Abschluss des Prozederes gemäß § 61 Abs 3 StPO mangels indizierter Gefährdung des einfachen Familienunterhalts aufgrund anstehender Verteidigungskosten zur amtswegigen Gewährung von Verfahrenshilfe im Sinn des letzten Halbsatzes leg cit nicht gehalten, sondern war vielmehr – selbst im Licht der verbreiterten Entscheidungsgrundlagen auch retrospektiv – die Beigebung eines Amtsverteidigers sachgerecht.
Die Zurückweisung des erst nach Fällung des – sofort rechtskräftigen – Urteils (ON 51) eingebrachten Verfahrenshilfeantrags des Beschwerdeführers (ON 72, 3 ff) mit Punkt 1. des Beschlusses vom 27. März 2026 (ON 78) hinwieder begründete bereits das Erstgericht zutreffend damit, dass Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers kraft § 61 Abs 4 StPO (neben vorliegend ebensowenig indizierten Konstellationen) nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erkenntnisverfahrens möglich gewesen wäre ( Soyer/Schumann , WK-StPO § 61 Rz 71; McAllister/Wess in LiK-StPO 2 § 61 Rz 28), der Antrag also zu spät kam.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.