Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 207a Abs 1 Z 2 StGB über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. August 2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, bezogen auf die Umschreibung des Zeitraums für die Datenkategorie „Multimedia“ (in Punkt I./B./ der staatsanwaltschaftlichen Anordnung) aufgehobenund die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO an das Erstgericht zurückverwiesen wird.
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen § 207a Abs 1 Z 2 StGB.
Fallbezogen stand A* ausgehend von der Aktenlage zum Zeitpunkt des erstgerichtlichen Bewilligungsbeschlusses im Verdacht, er habe am 25. September 2024 bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen, und zwar eine Videodatei, die ein (un-)mündiges minderjähriges Mädchen beim Masturbieren zeigt (ON 2, ON 2.2, 12 und ON 2.21), sohin eine wirklichkeitsnahe Abbildung einer geschlechtlichen Handlung einer (un-)mündigen Person an sich selbst, wobei es sich dabei um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dient, anderen Personen sonst zugänglich gemacht, indem er sie in die Telegram-Chatgruppe „**“ stellte, und diese Datei seit einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis dato besessen.
Am 21. August 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft (soweit hier von Interesse) folgendes an:
„I./ […] B./ gemäß § 109 Z 2a, § 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Beschlagnahme folgender Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung von Daten […]:
„ Datenträgern und darauf gespeicherten Daten, und zwar Computer, Laptop, Mobiltelefon, sonstige Datenträger, Foto-und Videokameras samt entsprechender Videokassetten, sowie sämtliche auf den sichergestellten Datenträgern abgespeicherten Daten;
Daten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem aus zugegriffen werden kann, und zwar Daten gespeichert in Clouds und externen Speicherorten, von denen auf oben genannten Datenträgern aus zugegriffen werden kann.
Die Beschlagnahme hat folgende Datenkategorien und Dateninhalte in Bezug auf folgenden Zeitraum (§ 115f Abs 3 letzter Halbsatz StPO) einschließlich wiederhergestellter Daten zu umfassen:
[…]
[…]
Multimedia , insbesondere Audio inkl Sprachmemos
Video
Bild inkl Screenshots
[…]
die in anderen Daten enthalten sind (Containerformate wie ZIP, Anhänge zu E-Mails udgl)
welche – beschränkt auf die Datenkategorie „Multimedia“ im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger vorhanden sind, unabhängig vom Speicherdatum, Erstelldatum, Datum des letzten Zugriffs und Datum der letzten Änderung, zumal der Tatbestand des § 207a Abs 3 StGB auch dann erfüllt ist, wenn im oben angeführten, gerichtlich bewilligten Zeitraum kein Zugriff auf die inkriminierten Daten protokolliert wurde […]“
Mit dem angefochtenen Stampiglienbeschluss bewilligte die Haft-und Rechtsschutzrichterin diese Anordnung.
Ausschließlich gegen die unverhältnismäßige Bemessung des Zeitraums hinsichtlich der Datenkategorie „Multimedia“ richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten (ON 7.3). In der Beschwerde wird beantragt, den Beschluss (zur Gänze) aufzuheben und entweder in der Sache selbst zu entscheiden und in Ansehung der Beschlagnahme der Datenkategorie Multimedia für die Aufbereitung und Auswertung der Multimediadaten einen angemessenen Zeitraum festzulegen oder dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Bewilligung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2025 aufzutragen.
Der Beschuldigte, dem die mit Beschluss gerichtlich bewilligte Anordnung am 7. Oktober 2025 ausgefolgt wurde (ON 11.2), erhob kein Rechtsmittel gegen den Bewilligungsbeschluss.
Die Beschwerde ist im Recht.
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind.
Die Beschlagnahme darf daher weder „zur Sicherheit“, noch „bloß zur Vorsicht“ oder erst aus Anlass einer sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden, um dadurch erst einen (Anfangs-)Verdacht zu begründen. Viel-mehr muss ein begründeter Verdacht vorliegen, dass durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten iSd § 115f StPO beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (AB 16 BlgNR 28. GP 16).
Nach § 115f Abs 3 StPO haben die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten unter anderem die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten. Während die Festlegung der genauen Datenkategorie davon abhängig ist, was im Einzelfall als verhältnismäßig im Sinn des § 5 StPO zu erachten ist, ist die Beschlagnahme der Datenkategorien „Geräteinformationen“ sowie „Authentifizierungs-und Authentisierungsdaten“ grundsätzlich immer erforderlich, um etwa Zugangsdaten wie beispielsweise Passwörter oder Sperrmuster zu eruieren, die den Zugriff auf weitere Informationen erst ermöglichen. (Nur) für solche Zugangsdaten ist keine Einschränkung auf einen Zeitraum festzulegen, weil diese in aller Regel keinen Zeitstempel aufweisen (Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 [StPRÄG 2024] betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, GZ 2024-0.859.242 [S578.033], eJABL 22/2024, 10). E contrario ist – wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt – die Festlegung eines bestimmten Zeitraums hinsichtlich sämtlicher anderer Datenkategorien unabdingbar. Nichts anderes lässt sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2023, G 352/2021-46 (insbesondere Rz 79), ableiten, welches überhaupt erst Anlass zur umfassenden Neuregelung der Beschlagnahme bzw Sicherstellung von Daten und Datenträger gegeben hat.
Die Beschlagnahme von nicht den Kategorien „Geräteinformationen“ sowie „Authentifizierungs-und Authentisierungsdaten“ unterfallenden Daten darf sohin nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, welcher zur Erreichung des Beschlagnahmezwecks voraussichtlich erforderlich ist. Diese Verpflichtung zur Einschränkung sichert nicht nur die Überprüfbarkeit, sondern schafft auch Vorhersehbarkeit für von der Beschlagnahme betroffene Personen dahingehend, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Letztlich wird den Betroffenen dadurch auch ermöglicht, das von den Strafverfolgungsbehörden Gesuchte selbst herauszugeben, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und damit die Durchführung der Zwangsmaßnahme der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten abzuwenden (AB 16 BlgNR 28. GP 18).
Außerhalb des festgelegten Zeitraums kann in Ausnahmefällen nur der Zugang zu solchen Datenbeständen von der gerichtlichen Bewilligung umfasst sein, die aus ausschließlich technischen Gründen keinem bestimmbaren Zeitraum zuordenbar sind, jedoch der Zugang zu diesen Daten erforderlich sein kann, um einen Konnex zum Strafverfahren überhaupt prüfen zu können. Dies ist nach dem derzeitigen Stand der Technik etwa bei wiederhergestellten Daten der Fall, die keinen Zeitstempel aufweisen (AB 16 BlgNR 28. GP 18), nicht jedoch generell bei der Datenkategorie „Multimedia“.
Maßgebliche Richtschnur für die (stets für den konkreten Einzelfall vorzunehmende) Beurteilung des festgelegten Zeitraums ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind insbesondere die Schwere der Straftat, die Begehungsform, die Intensität des Tatverdachts, der Umstand, ob es sich um eine Haftsache handelt und der Personenkreis, bei dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, zu berücksichtigen. Auch der Zeitraum der Auswertung, die Art der betroffenen Daten (zB höhere Eingriffsintensität bei Kommunikations-, Standort-und Verkehrsdaten) und der Speicherort (nur lokal oder extern auf Cloud-Diensten) haben in die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung einzufließen (siehe AB 16 BlgNR 28. GP 18 f). Das Erstgericht unterließ es gänzlich, entsprechende Erwägungen anzustellen.
Daher ist den Ausführungen des Rechtsschutzbeauftragten zuzustimmen, dass hinsichtlich der Aufbereitung der Datenkategorie „Multimedia“ an einer zeitlichen Beschränkung festzuhalten ist (ebenso OLG Wien 20 Bs 243/25v, 18 Bs 257/25p, 18 Bs 132/25f und zuletzt 31 Bs 243/25z).
Die Begründung der punktuellen Ausnahme dahingehend, dass „der Tatbestand des § 207a Abs 3 StGB auch dann erfüllt sei, wenn im gerichtlich bewilligten Zeitraum kein Zugriff auf die inkriminierten Daten protokolliert wurde“, gibt im Wesentlichen bloß wieder, dass gemäß § 207a Abs 3 StGB der Besitz einer Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs 4 Z 3 und 4 leg cit bzw einer unmündigen Person nach Abs 4 leg cit strafbar ist.
Gemäß § 86 Abs 1 erster Satz StPO sind Beschlüsse zu begründen. Dabei sind die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Zudem müssen sowohl die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Beschlagnahme, als auch die gerichtliche Bewilligung der in § 115f Abs 3 StPO enthaltenen erhöhten Begründungspflicht gerecht werden (AB 16 BlgNR 28. GP 17). Eine Verletzung der Begründungspflicht von Beschlüssen liegt bei willkürlichen oder grob unvernünftigen Annahmen vor, nämlich dann, wenn die Begründung eindeutig unzureichend oder offensichtlich widersprüchlich ist bzw eindeutig einen Irrtum erkennen lässt (RIS-Justiz RS0132725; RS0129981). Das bloße Abschreiben der verba legalia wird dem Begründungserfordernis jedenfalls nicht gerecht ( Tipold in Fuchs/Ratz, WK StPO § 86 Rz 8 mwN).
Der angefochtene Beschluss leidet somit an einem Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO, woraus die Zulässigkeit der spruchgemäßen Kassation nach § 89 Abs 2a Z 3 StPO folgt. Im Übrigen ist die Entscheidung des Erstgerichts nicht zu beanstanden. Es wird in der Folge im Umfang der Aufhebung neuerlich über den Antrag zu entscheiden haben.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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