Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 7. April 2026, GZ **-72.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 13. Dezember 2024 (ON 17.3) wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.
Nach Einholung eines psychotherapeutischen Gutachtens der Sachverständigen Mag. B* (ON 22) wurde ihm – über dessen Antrag (ON 19) - mit Beschluss vom 12. März 2025 (ON 26.1) gemäß § 39 Abs 1 SMG Strafaufschub für zwei Jahre gewährt, um sich den notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (§ 11 Abs 2 SMG), und zwar einer stationären Entwöhnungsbehandlung in Form von Einzel-und Gruppensitzungen in der Dauer von sechs Monaten in einer nach § 15 SMG geeigneten Einrichtung mit anschließender ambulanter Psychotherapie in der Dauer von 18 Monaten mit Augenmerk auf wöchentliche Einzelsitzungen und hochfrequenten Harnkontrollen in einer jeweils geeigneten Einrichtung zu unterziehen.
Obwohl der Beginn der gesundheitsbezogenen Maßnahme binnen vier Wochen nachgewiesen werden sollte, führte der Verurteilte überhaupt erst am 16. Mai 2025 ein Erstgespräch in der Vorbetreuung des C* (in der Folge: C*). Auch in weiterer Folge sagte er wiederholt Aufnahmetermine ab bzw nahm solche nicht wahr. Erst am 3. März 2026 trat er die stationäre Therapie schließlich an, wobei er bereits am 10. März 2026 das Gebäude unerlaubt verließ und am nächsten Morgen, nachdem er kurz in die Einrichtung zurückgekehrt war, die Behandlung abbrach. Im Detail wird zum diesbezüglichen Betreuungsverlauf auf die (im Einklang mit dem Akteninhalt stehenden) Ausführungen des angefochtenen Beschlusses vom 7. April 2026 (ON 72.1, 2 f) zulässig (RIS-Justiz RS0124017 [T2 bis T4]) verwiesen.
Mit diesem widerrief das Erstgericht, nachdem es den Verurteilten bereits zuvor mehrfach förmlich gemahnt hatte (vgl ON 30, ON 37 und ON 46), über Antrag der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 69) den Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 124), der keine Berechtigung zukommt.
Voranzustellen ist, dass Verstöße gegen die Begründungspflicht (§ 86 Abs 1 erster und vierter Satz StPO) im Beschwerdeverfahren nicht zwingend zur Aufhebung des bekämpften Beschlusses nach § 89 Abs 2a Z 3 dritter Fall StPO führen. Vielmehr kommt dem Rechtsmittelgericht insoweit – pflichtgebundenes – Ermessen zu. Dieses lässt gegenständlich aber eine meritorische Entscheidung mit Blick darauf, dass über den Beschwerdegegenstand ohne weitere Aufklärungen (§ 89 Abs 5 erster Satz StPO) und ohne den Rechtsschutz unsachgemäß zu verkürzen ( Tipold , WK-StPO § 89 Rz 14/4) entschieden werden kann, zu.
Wenngleich der angefochtene Beschluss nämlich insoweit ein Begründungsdefizit iSd § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO aufweist, als die gesetzlichen Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 39 Abs 4 Z 1 SMG nur unvollständig wiedergegeben werden und insoweit auch auf Feststellungs- und Begründungsebene keine Ausführungen dazu enthält, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, kann dieses Erfordernis ebenso wie jenes, dass sich der Verurteilte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, auf Basis der derzeitigen Aktenlage beurteilt werden.
Voraussetzung für den Widerruf ist insoweit zunächst die Therapieunwilligkeit, die sich nach außen hin durch konsequente Verweigerung des Antritts der Therapie oder einen dauerhaften Abbruch der gesundheitsbezogenen Maßnahme zeigen muss ( Schwaighofer, WK 2SMG § 39 Rz 40 ff).
Fallkonkret ist aber von einer solchen auszugehen, mag der Beschwerdeführer die gescheiterten Versuche auch mit Verletzungen, Krankheiten, dem Tod eines Freundes sowie dem schlechten Gesundheitszustand seiner Freundin zu rechtfertigen versuchen.
Denn der ernsthafte Antritt einer stationären Therapie, liegt bis dato nicht vor, kann ein solcher nämlich selbst in dem bloß kurzzeitigen Aufenthalt im C* von 3. bis 11. März 2026 nicht erblickt werden, nachdem der Beschwerdeführer diesen binnen kürzester Zeit auf eigenen Wunsch beendete.
Schon zuvor versuchte der Beschwerdeführer, teils durch stetig neue Ausflüchte den Therapieantritt immer weiter aufzuschieben.
So fand überhaupt erst am 16. Mai 2025 ein Erstgespräch in der Vorbetreuung der Therapieeinrichtung statt, obwohl eine erste Bestätigung über den Beginn der Therapie bis April 2025 übermittelt werden sollte. Nachdem dessen Aufnahme für Ende Mai, Anfang Juni 2025 geplant war (vgl ON 31), zeigte er sich auch in der Folge seit Mitte Juni 2025 weniger zuverlässig. Wenngleich der Beschwerdeführer insoweit zwar eine Verletzung am Daumen (aber erst mit Behandlungsbeginn am 21. Juni 2025 [ON 34, 1]) nachweisen konnte, sind weitere Versorgungstermine auch nur mit 23. Juni 2025 und 2. Juli 2025 bestätigt (aaO S 1 f).
Zum Aufnahmetermin am 14. Oktober 2025 erschien er nicht; sein Rechtfertigungsversuch „es sei ihm nicht so gut [gegangen]“ blieb unbestätigt. Der weitere Aufnahmetermin am 16. Oktober 2025 scheiterte, weil er ohne (Substitutions-)Medikamente erschien, die er vergessen habe (ON 44), die Termine am 2. und 9. Dezember 2025 nahm er nicht wahr, weil er (insoweit unbestätigt) an Übelkeit gelitten habe bzw wegen einer – wie er nachträglich behauptet – Hepatitis-C-Erkrankung (ON 49; vgl auch ON 55, 3 ff, wonach er am 8. Dezember 2025 eine Hepatitis-C-Diagnose erhalten habe [aaO S 6 ff zum insoweit positiven Befund]), welche einem stationären Therapiebeginn jedoch nicht entgegengestanden wäre (vgl ON 60).
Vor dieser Historie stellen auch die vom Verurteilten in seiner Beschwerde vorgebrachten Umstände, weshalb er die Therapieeinrichtung zuletzt verließ, nämlich seine (wiederum bloß) behauptete Sorge um seine Lebensgefährtin bzw der Umstand, dass er seine Therapieziele im C* angesichts der dort vorherrschenden Zustände nicht zu erreichen Glaube bzw die (aus seiner Sicht ungerechtfertigt) verhängte Ausgangssperre, keine tauglichen Gründe für den „Abbruch“ der Therapie dar, übermittelte dieser bis dato doch auch keine Therapiebestätigung einer anderen Einrichtung.
Im Gegenteil konnte der Beschwerdeführer wiederholt nicht nachvollziehbar begründen, weshalb mit der stationären Therapie nicht begonnen wurde, sondern suchte stattdessen – auch mit seinem Beschwerdevorbringen – fortwährend bloß unzureichende Ausflüchte dafür. Das Erstgericht erblickte in dessen Verhalten insoweit zutreffend eine nachhaltige Weigerung sich der erforderlichen Behandlung zu unterziehen.
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren an einem Abhängigkeitssyndrom durch Opioide (gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm), Cannabinoide und Sedativa (F 11.22, F 12.1 und F 13.2), einem schädlichen Gebrauch von anderen Stimulanzien (F 15.1) und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (VD: F61; vgl SV-GA ON 22 S 5 und 12) leidet, eine Heilung bislang nicht eingetreten ist, er bereits zahlreiche einschlägige Vorstrafen zurückreichend in das Jahr 2008 aufweist (vgl die Strafregisterauskunft ON 16) und auch die zur gegenständlichen Verurteilung führenden Taten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln standen, erweist sich mit Blick auf die insoweit unveränderten Umstände der Widerruf des gewährten Strafaufschubs zudem tatsächlich angezeigt, um endlich den gewünschten verhaltenssteuernden Effekt beim letztlich als nicht paktfähig und bislang resozialisierungsresistent einzustufenden Verurteilten zu bewirken und ihn solcherart von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, die in der Strafhaft nach § 68a Abs 1 lit a StVG gebotenen Möglichkeiten einer Entwöhnungsbehandlung zu nutzen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden