Die in den §§ 53 bis 55 vorgesehenen Verfügungen kann das Gericht nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen.
§ 56 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 56 Widerrufsfristen
…§ 56. Die in den §§ 53 bis 55 vorgesehenen Verfügungen kann das Gericht nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren…
§ 323 Übergangsbestimmungen
…§ 323. (1) Die §§ 27, 28, 31 bis 38 und 40 bis 56 sind auch auf Taten anzuwenden, auf die im übrigen die Gesetze anzuwenden sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegolten haben. (2) Dieses Bundesgesetz ist…
§ 162 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 162 Vollzugsgericht
…Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird ( §§ 47 bis 52, 54 und 56 des Strafgesetzbuches ); 2. über die unbedingte Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, wenn eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche ( § 47 des…
§ 16 Zuständigkeit
…Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird ( §§ 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches ). (3) Das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, entscheidet über Beschwerden 1. gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters…
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