Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bernhard R***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Abs 1 Z 2 StGB über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12. Oktober 2006, GZ 37 Hv 88/06y-23, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Mag. Wachberger, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12. Oktober 2006, GZ 37 Hv 88/06y-23, mit dem die mit dem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12. März 2003, GZ 41 Hv 115/03x-5, bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in § 56 StGB.
Dieser Beschluss wird aufgehoben und der Widerrufsantrag des öffentlichen Anklägers zurückgewiesen.
Gründe:
Mit seit 18. März 2003 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12. März 2003, GZ 41 Hv 15/03x-5, wurde Bernhard R***** der Vergehen nach § 27 Abs 1 (sechster Fall), Abs 2 Z 1 und nach § 27 Abs 1 (erster und zweiter Fall) SMG schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Anlässlich der Nachverurteilung des Genannten wegen der Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Abs 1 Z 2 StGB (Tatzeitpunkt: 19. März 2006) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Tatzeitpunkt: 11. September 2005) fasste der Einzelrichter des Landesgerichtes Wiener Neustadt am 12. Oktober 2006 den unangefochten gebliebenen Beschluss, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur vorangeführten Verurteilung gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abzusehen, jedoch gemäß Abs 6 leg cit iVm § 53 Abs 3 StGB die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (GZ 37 Hv 88/06y-23). Das Vergehen der Körperverletzung hatte Bernhard R***** noch innerhalb der Probezeit begangen; das Verfahren gegen ihn wurde jedoch erst am 6. Juni 2006, somit nach Ablauf der Probezeit gerichtsanhängig (S 3a verso in 37 Hv 88/06g des Landesgerichtes Wiener Neustadt).
Die mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12. Oktober 2006 vorgenommene Verlängerung der Probezeit der mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12. März 2003 gewährten bedingten Strafnachsicht steht - wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 56 StGB kann das Gericht eine in den §§ 53 bis 55 StGB vorgesehene Entscheidung, somit auch eine Verfügung auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung der betreffenden Probezeit, grundsätzlich nur während dieser Probezeit treffen. Lediglich unter der Voraussetzung, dass eine innerhalb der Probezeit begangene oder dieser zeitlich gleichgestellte strafbare Handlung (§ 53 Abs 1 StGB) vorliegt, darf eine solche Verfügung auch innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Probezeit oder nach Beendigung des Strafverfahrens wegen der neuen strafbaren Handlung getroffen werden, wenn dieses Verfahren bei Ablauf der Probezeit schon gerichtsanhängig war (vgl RIS-Justiz RS0091737). Da im Verfahren AZ 40 Hv 15/03x des Landesgerichtes Wiener Neustadt die Probezeit am 18. März 2006 endete, war deren Verlängerung wegen einer Tat nicht mehr zulässig, die zwar innerhalb der Probezeit begangen, jedoch erst nach Ablauf derselben im Verfahren AZ 37 Hv 88/06y des Landesgerichtes Wiener Neustadt gerichtlich verfolgt worden war.
Da dieser gesetzwidrige Vorgang dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, war der Beschluss gemäß § 292 StPO aufzuheben und der Widerrufsantrag des öffentlichen Anklägers zurückzuweisen.
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