Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Boris Michael R***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. März 2000, GZ 19 E Vr 1.228/99-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. März 2000, GZ 19 E Vr 1.228/99-24, mit dem unter Absehen vom Widerruf der dem Boris Michael R***** mit Urteil dieses Gerichtes vom 30. Jänner 1996, GZ 14 E Vr 1.917/95-7, gewährten bedingten Strafnachsicht die mit drei Jahren bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 56 StGB.
Dieser Beschluss wird aufgehoben.
Gründe:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. Jänner 1996, GZ 14 E Vr 1.917/95-7, wurde Boris Michael R***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Dieses Urteil wurde am 2. Feber 1996 rechtskräftig, sodass die Probezeit am 2. Feber 1999 endete.
Noch während der Probezeit, nämlich am 27. November 1996, wurde Boris Michael R***** neuerlich straffällig. Die erste gerichtliche Verfolgungshandlung im deshalb zu AZ 19 E Vr 1.228/99 des Landesgerichtes Klagenfurt eingeleiteten Verfahren wurde am 6. Juli 1999, also nach Ablauf der Probezeit, gesetzt (S 2 des AV-Bogens). Dieses Verfahren wurde mit Urteil dieses Gerichtes vom 10. März 2000 (ON 24), somit rund 13 Monate nach Ablauf der Probezeit, durch Schuldspruch des Boris Michael R***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB rechtskräftig abgeschlossen.
Mit aus Anlass dieser Nachverurteilung gefasstem Beschluss sah das Landesgericht Klagenfurt vom Widerruf der eingangs referierten bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte jedoch die Probezeit auf fünf Jahre (§ 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO).
Dieser Beschluss steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 56 StGB kann die Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs 2 StGB) wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens erfolgen. Im vorliegenden Fall war einerseits das neue Strafverfahren bei Ablauf der Probezeit noch nicht anhängig und andererseits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die im § 56 StGB statuierte Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit bereits verstrichen.
Demnach war der dem Verurteilten zum Nachteil gereichende gesetzwidrige Beschluss auf Verlängerung der Probezeit aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO).
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