StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten
§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung
(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) § 308 Absatz 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.
§ 313 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung
…§ 313. Wird eine auch sonst mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung von einem Beamten unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so kann bei…
§ 30 Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze
…einer Strafdrohung um die Hälfte ist immer nur einmal zulässig, mögen auch verschiedene Gründe, aus denen eine solche Überschreitung zulässig ist ( §§ 39, 313 ), zusammentreffen.…
Rückverweise