Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 25. März 2026, GZ 26 Hv 106/25f-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 21. Dezember 2023 in F* Al* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung herbeigeführt, indem er ihm mehrere Faustschläge/-stöße gegen dessen Gesicht, gegen dessen Kopfbereich und die zum Schutz vor das Gesicht gehaltenen Hände versetzte, wodurch * A* eine Schädelprellung, ein Hämatom unter dem linken Auge und eine verkippte Schaftfraktur des 5. Mittelhandknochens, die eine operative Reposition und Versorgung mit Gipsverband erforderte, mithin eine an sich schwere Verletzung verbunden mit einer Gesundheitsschädigung von über 24 Tagen erlitt, „wobei er die Tat als Polizeibeamter im Einsatz, mithin als Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit“ (vgl aber RIS-Justiz RS0111831, RS0112621, RS0096380; Nordmeyer in WK 2StGB § 313 Rz 36) beging.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 10 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bemängelt das Fehlen von Feststellungen zur „Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs iSd § 302 Abs 1 StGB“, legt aber nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb es für einen Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO; RIS-Justiz RS0116266) wegen eines Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (US 2) solcher Feststellungen bedürfte (RIS-Justiz RS0116569).
[5] Soweit der Nichtigkeitswerber im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) vermeint, das Erstgericht habe den Sachverhalt „nach § 313 StGB iVm § 302 Abs 1 StGB“ (siehe aber RIS-Justiz RS0096385; Nordmeyer in WK 2StGB § 313 Rz 22) beurteilt, vernachlässigt er gleichfalls, dass dem Erkenntnis des angefochtenen Urteils zufolge (ausschließlich) ein Schuldspruch nach § 84 Abs 4 StGB gefällt wurde (US 2).
[6] Indem er weiters – zusammengefasst – vorbringt (Z 10), der Sachverhalt wäre (anstelle des § 84 Abs 4 StGB) „nach den rechtlichen Vorgaben des § 302 StGB zu beurteilen gewesen“, weil der für die Verletzung kausale Einsatz von physischer Gewalt in Form von Faustschlägen „im Zuge einer Festnahme“ (wegen beleidigenden Verhaltens) und zur Durchsetzung einer zur Sachverhaltsaufklärung und Gefahrenerforschung erforderlichen „Nachschau“ wegen des Verdachts häuslicher Gewalt erfolgt sei, übergeht der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig die gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0099810, RS0116569). Danach war zu keinem Zeitpunkt während des Polizeieinsatzes wegen eines häuslichen Streits (US 2) eine Festnahme ausgesprochen oder angedroht worden und auch keine ernsthafte Aufforderung erfolgt, Polizeibeamten Einlass in die Wohnung zu gewähren, um Nachschau zu halten (US 4, 9, 14). Ebenso verneinten die Tatrichter einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff seitens des Tatopfers sowie allfällige Widerstandshandlungen des Tatopfers und anderer vom Polizeieinsatz betroffener Personen (US 4, 8 f, 14).
[7] Dem Beschwerdestandpunkt (nominell Z 10, der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider ist die von den Tatrichtern vorgenommene eigenständige Würdigungder Ergebnisse des Beweisverfahrens sowie des Bedeutungsinhalts des Verhaltens und der Äußerungen des Angeklagten im Zuge des Polizeieinsatzes unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (§ 258 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0123503 [ab T1], RS0092588).
[8] Darin liegt auch kein – im Rechtsmittel ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behaupteter – Verstoß „gegen die Bindungswirkung“ eines von einer rechtswidrigen Festnahme ausgehenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts für Vorarlberg vom 19. Februar 2024 (ON 17.7; dazu US 9), weil im gerichtlichen Strafverfahren Vorfragen – hier wie auch in der Regel – ohne Bindung an Entscheidungen anderer Behörden selbständig zu beurteilen sind (§ 15 dritter Satz StPO; vgl auch RIS-Justiz RS0096138 sowie 12 Os 103/14k; 14 Os 167/13k; 13 Os 129/12p).
[9] Insgesamt stellt das Vorbringen der Subsumtionsrüge bloß einen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.
[10] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823).
[11] Die Beschwerde (Z 10a) bestreitet das Vorliegen eines spezialpräventiven Diversionshindernisses, vernachlässigt aber die Urteilsaussagen zum Fehlen einer echten Bereitschaft zur (nicht bloß „floskelhafte[n]“) Verantwortungsübernahme (US 6, 14 ff). Indem das Rechtsmittel solcherart nicht vom (gesamten) Urteilssachverhalt ausgeht, bringt es den angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (erneut RIS-Justiz RS0116823).
[12] Im Übrigen ist die Tatbegehung unter den Voraussetzungen des § 313 StGB auch bei der Abwägung nach § 198 Abs 2 Z 2 StPO schuldsteigernd in Rechnung zu stellen und käme diversionelles Vorgehen bei einer strafbaren Handlung, deren gesetzliche Höchststrafdrohung bereits fünf Jahre beträgt, bei Anwendbarkeit des § 313 StGB nur ausnahmsweise in Betracht ( Nordmeyer in WK 2StGB § 313 Rz 41).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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