Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Medienrechtssache des Privatanklägers A* gegen den Angeklagten Mag. B*, MA,wegen § 152 StGB über die Berufung des Privatanklägers wegen Nichtigkeit, Schuld und privatrechtlicher Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. November 2025, GZ **-34.2, nach der am 18. Juni 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Privatanklägers A*, des Angeklagten Mag. B*, MA, sowie seines Verteidigers Dr. Manfred Ainedter durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG hat der Privatankläger auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens ist eine vom Angeklagten als Leiter des Referates ** des Bundesministeriums für Inneres am 28. Mai 2024 an diverse nachgeordnete Dienststellen versandte Rundmail, in der er darüber informierte, dass der Privatankläger nicht mehr für die Heranziehung von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Innenressort zur Verfügung stehe und auch von dessen Beauftragung mit Sachverständigengutachten Abstand zu nehmen sei (Blg ./C zu ON 2).
Unter Bezugnahme auf diese Rundmail begehrte der Privatankläger die Verurteilung und Bestrafung des Angeklagten wegen § 152 Abs 1 iVm § 313 StGB (ON 2).
Mit dem angefochtenen Urteil (ON 34.2) wurde der Angeklagte vom wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 28. Mai 2024, 12.12 Uhr, in ** den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen, nämlich des A*, durch die Behauptung unrichtiger Tatsachen geschädigt, indem er eine E-Mail an sämtliche Polizeiinspektionen im Raum **, ** und ** und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versandte, wonach A* nicht mehr für die Heranziehung zu Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen zur Verfügung stehe und von einer Beauftragung desselben Abstand zu nehmen sei, und sogleich den Status des A* in der internen Dolmetscherliste des BMI auf „gesperrt“ setzte, wobei er diese Handlungen unter Ausnützung seiner Amtsstellung beging, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (I./). Darüber hinaus wurde der Privatankläger mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen (II./). Schließlich wurde der Privatankläger in die Tragung der Verfahrenskosten verfällt (III./).
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche angemeldete (ON 35), in der Folge fristgerecht ausgeführte Berufung des Privatanklägers (ON 39), mit der er die Verurteilung des Angeklagten sowie die Verpflichtung desselben zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages in der Höhe von EUR 112.833,80 an ihn, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht begehrt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO wendet sich der Berufungswerber gegen die in der Hauptverhandlung vom 20. November 2025 erfolgte Abweisung diverser Beweisanträge auf Einvernahme weiterer Zeugen, ergänzende Einvernahme bereits vernommener Zeugen sowie Verlesung weiterer Dokumente (ON 34.1.1, 30).
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO liegt dann vor, wenn über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Berufungswerbers überhaupt nicht, also weder positiv noch negativ, erkannt wurde oder wenn durch einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefällten Beschluss iSd § 238 StPO (und nicht bloß durch eine prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden) Gesetze oder Verfahrensgrundsätze hintangesetzt oder unrichtig angewendet wurden, deren Beachtung durch ein Grundrecht oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung oder die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten sind ( Kirchbacher, StPO 15 § 281 Rz 36 f).
Die erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 erfordert somit unter anderem, dass der abgewiesene Beweisantrag erheblicheTatsachen (vgl § 254 Abs 1 StPO) betrifft. Darunter sind jene zu verstehen, die nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache, also eine für den Schuldspruch oder die Subsumtion relevante Tatsachenfeststellung zu beeinflussen. Das Beweismittel muss überdies geeignet sein, das angestrebte Ergebnis zu erreichen; es ist eine Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisthema erforderlich. Der unter Beweis zu stellende Umstand muss mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage sein, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen ( Kirchbacher, StPO 15 § 281 Rz 40; § 55 Rz 7 f).
Im Lichte dieser Grundsätze hat das Erstgericht die vorstehend genannten Beweisanträge zu Recht abgewiesen.
Soweit aus den dazu getätigten, weitschweifigen Berufungsausführungen (S 4 bis 28 in ON 39) und den dortigen Verweisungsketten auf weitere Aktenbestandteile erkennbar, wurde die überwiegende Zahl der Beweisanträge zum Nachweis von Umständen rund um die Sperre des Privatanklägers im BMI-internen Dolmetsch- und Sachverständigenregister (idF: DSR) gestellt. Nach dem Vorbringen des Privatanklägers kann durch diese Beweismittel im Wesentlichen dargetan werden, dass kein tauglicher Grund vorgelegen sei, ihn zu sperren, dass der Angeklagte seine Vorgesetzte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Genehmigung der Sperre verleitet habe, der Angeklagte die Sperre im Wissen um einen Verstoß gegen § 126 StPO veranlasst habe und die Sperre aus sachfremden Motiven und außerdienstlichem Interesse erfolgt sei; außerdem wollte der Privatankläger zur Frage Beweise aufgenommen haben, wer nun genau die Erhebungen, die der Sperre vorangingen, veranlasst habe, und wie ermittelt worden sei.
Damit spricht der Privatankläger aber – in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Erstgerichts – keine entscheidenden Tatsachen an, da Prozessgegenstand im gegenständlichen Verfahren wegen eines medienrechtlichen Äußerungsdelikts nicht die Frage ist, ob die BMI-intern wegen Vertrauensunwürdigkeit erfolgte Sperre des Privatanklägers aus Anlass des gegen diesen geführten Strafverfahrens rechtmäßig war, sondern ob die inkriminierte Mitteilung, nämlich die vom Angeklagten versandte Rundmail, in der die Sperre bzw deren Hintergründe überhaupt nicht Thema waren, den strafrechtlichen Tatbestand eines Äußerungsdelikts erfüllt.
Aus denselben Erwägungen war von der – wie in der Berufungsverhandlung vom Privatankläger beantragt - Einvernahme weiterer Zeugen („C* , Dr. D*, MMag. E*, Mag. F*, Mag. G* “) und Beischaffung weiterer Unterlagen (Erlässe, Rechnungshofbericht...) jeweils zum Beweis dafür, dass der Erlass und die Sperre rechtswidrig waren, Abstand zu nehmen, weil damit keine für diese Verfahren erheblichen Umstände angesprochen wurden.
Zu den Urkundenbeweisen (Internetrecherche zu den Begriffen „nicht erlaubt“, „gesperrt“, „verfügbar“ und „Gerichtsdolmetscher“) ist auszuführen, dass diese ohnehin in der Hauptverhandlung erörtert wurden (ON 34.1.1, 9).
Überdies ist festzuhalten: Die Feststellung, welchen Sinn eine Äußerung hat, ist eine solche tatsächlicher Natur; für die Beurteilung einer Äußerung sind sowohl der Wortlaut als auch der ihr in der konkreten Situation zukommende Sinn maßgebend. Beurteilungsmaßstab sind somit der Zusammenhang und die Auffassung jenes Lesers, an den sich der Artikel nach seiner Aufmachung und Schreibweise sowie seinem Thema wendet (RIS-Justiz RS0092588 [insbes T20, 33 und 35]). Vor der Beantwortung der Frage, welchen Bedeutungsinhalt eine Publikation aufweist, sind zunächst die (rechtlichen) Kriterien des heranzuziehenden Empfängerhorizonts zu bestimmen (OGH 12 Os 36/07x). Der Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Textstelle oder eines Bildes ist sodann aus dem Gesamtzusammenhang der mit den damit inhaltlich in Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln, es ist sohin auf den situativen Kontext abzustellen, in den der fragliche Aussagegehalt einzuordnen ist. Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach § 258 Abs 2 StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens (OGH 15 Os 6/08h, 7/08f). Bei der Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer (medialen) Äußerung stellt die Rechtsprechung sohin nicht auf das Verständnis konkreter Empfänger ab, sondern auf jenes der Maßfigur eines Medienkonsumenten, an den sich die Äußerung nach Aufmachung, Schreibweise und Inhalt richtet. Das Verständnis der Medienkonsumenten wird in der Regel als notorisch angesehen ( Rami , WK-MedienG Präambel Rz 1/3 ff mwN). Es entspricht somit der ständigen Judikatur, dass die Beurteilung des Sinngehalts einer Veröffentlichung durch das Gericht nach den oben aufgezeigten, von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erfolgt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens (oder ähnliche Beweismittel) dafür nicht erforderlich sind (zB OLG Wien 18 Bs 233/08h; 18 Bs 117/17p).
Schließlich ist auch die Kritik des Privatanklägers an der Nichtentsprechung seines Antrags auf „Herantreten an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG, den Erlass als gänzlich, in eventu in Teilen, als gesetzwidrig aufzuheben“ (ON 28.1.1, 14), nicht berechtigt, weil dadurch die Gesetze oder Verfahrensgrundsätze nicht hintangesetzt oder unrichtig angewendet wurden.
In Bezug auf die an vielen Stellen in der Berufung geäußerte Kritik des Privatanklägers an der mangelnden inhaltlichen Aussagekraft der Begründung des Erstgerichts für die Abweisung der Beweisanträge ist schließlich anzumerken, dass die Richtigkeit der Begründung der abweisenden Entscheidung des Gerichts als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion steht ( Kirchbacher, StPO 15 § 281 Rz 39).
Mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 7 StPO (S 29 bis 30 in ON 39) kritisiert der Berufungswerber die Nichterledigung der Anklage mit dem Vorbringen, dass „im angefochtenen Urteil mit keinem Wort weder in der Beweiswürdigung noch unter den Feststellungen über die in der Privatanklage unter Punkt A.3. und B.2. dargestellte Aufforderung in der E-Mail, den Inhalt der Information weiterzuverbreiten, abgehandelt“ worden sei. Auch dieser Einwand ist nicht berechtigt.
Wie aus dem Urteil unzweifelhaft hervorgeht, wurde der Angeklagte vom wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe durch die Versendung der inkriminierten Mail vom 28. Mai 2024 den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen des Privatanklägers durch Behauptung unrichtiger Tatsachen geschädigt, freigesprochen. Der (im Übrigen unstrittige) Text der E-Mail wurde im Urteil vollständig und wortident (also auch betreffend das Ersuchen um Informationsweitergabe) wiedergegeben (US 4) und es wurden beweiswürdigende Erwägungen zu seinem Bedeutungsinhalt getroffen (US 4 f). Desgleichen wurde die in der Privatanklage darüber hinaus inkriminierte (der Mail vorgelagerte) Sperre im DSR, was schon per se keinen Äußerungstatbestand erfüllen kann, im Urteilsspruch miterledigt und dies im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erläutert (US 9 f). Von einer Nichterledigung der Anklage (im Sinn einer Nichtabsprache über dieselbe Tat im prozessualen Sinn) kann bei Vergleich von Privatanklage und Urteil also keine Rede sein.
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO (S 31 bis 70 in ON 39) rügt der Berufungswerber unter konkreter Anführung jedes einzelnen Satzes der Urteilsfeststellungen in Bezug auf eine Vielzahl von Konstatierungen und deren Begründung deren vermeintliche Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit und fehlende oder unzureichende Begründung und dringt auch mit diesem Vorbringen nicht durch.
Die Mängelrüge der Z 5 dient der Beanstandung getroffener Feststellungen über entscheidende Tatsachen. Gegenstand der Mängelrüge ist die Einhaltung der Grenzen, die § 258 Abs 2 StPO der sogenannten freien Beweiswürdigung des Gerichts setzt, einschließlich des Missbrauchs der Beweiswürdigungsfreiheit im Sinn eines Willkürverbots. Die gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge fordert die Beachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe; eine isolierte Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse ist nicht zielführend. Im Unterschied zur Berufung wegen Schuld kann eine Urteilsanfechtung aus der Z 5 nicht darauf abzielen, dass anderslautende Feststellungen getroffen werden mögen, sondern mit ihr kann nur geltend gemacht werden, dass eine getroffene Feststellung über eine entscheidende Tatsache wegen ihrer Darstellung oder angesichts der Beweiswürdigung dazu schlicht unhaltbar ist ( Kirchbacher, StPO 15 § 281 Rz 46 f).
Dem Berufungswerber gelingt es nicht, derartige formelle Mängel im Urteil aufzuzeigen. Vielmehr hat das Erstgericht seine Konstatierungen über entscheidende Tatsachen deutlich, vollständig und widerspruchsfrei getroffen und hinreichend begründet. Mit seinen Ausführungen versucht der Berufungsweber, andere Schlüsse zu ziehen, und bekämpft damit lediglich die erstrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen Mangel iSd Z 5 aufzuzeigen.
Was die Kritik des Berufungswerbers an diversen „im Urteil nicht konkret erörterten“ Beweismitteln anlangt, ist ihm zu erwidern, dass bei der Begründung getroffener Feststellungen das Gebot zur gedrängten Darstellung in den Entscheidungsgründen gilt. Dadurch soll die Pflicht zur Erörterung von Verfahrensergebnissen nicht uferlos werden. Zusammenfassungen sind daher nicht nur erlaubt, sondern – wenngleich ohne Nichtigkeitssanktion – sogar geboten. So ist ein Begründungsmangel nicht schon deshalb gegeben, weil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen sowie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht werden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen. Auch kann nicht verlangt werden, dass sich das Gericht mit den Beweisergebnissen in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinandersetzt ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 428).
Zu den sonstigen Ausführungen über angeblich übergangene Beweismittel ist dem Berufungswerber erneut zu erwidern, dass die von ihm ins Treffen geführte Fülle an Beweismitteln zum Nachweis, dass er sich nichts zu Schulden kommen habe lassen und die Sperre seiner Person im DSR zu Unrecht erfolgt sei, im gegenständlichen Verfahren angesichts der hier (nur) zu prüfenden Tatbestandsmäßigkeit des (diesen Umstand gar nicht thematisierenden) Äußerungsdelikts keine entscheidenden Tatsachen betrifft.
Mit seiner Schuldberufung (S 86 bis 103 in ON 39) gelingt es dem Berufungswerber nicht, Zweifel an der zutreffenden Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken, das sich mit dem Inhalt der verfahrensgegenständlichen Äußerung und dem sich aus deren Gesamtkontext und dem angesprochenen Adressatenkreis ergebenden Sinngehalt einerseits sowie der Deposition des Angeklagten und der übrigen Zeugen andererseits eingehend auseinandersetzte und – unter Heranziehung des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks – einleuchtend darlegte, aus welchen Erwägungen es seine Konstatierungen zur objektiven und subjektiven Tatseite traf.
Mit Blick auf die oben genannten Kriterien, die bei der Ermittlung des Sinngehalts einer öffentlichen Äußerung von der Rechtsprechung anzustellen sind, ist der vom Erstgericht ermittelte Sinngehalt der an eine Fülle von Polizeidienststellen versandten Rundmail nicht zu beanstanden. Der Nachricht ist zu entnehmen, dass der Privatankläger fortan im Innenressort nicht mehr für die Heranziehung zu Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen zur Verfügung steht und gleichzeitig auch von seiner Beauftragung als Sachverständiger Abstand zu nehmen ist. Abschließend wird darum ersucht, diese Informationen an der Dienststelle entsprechend zu kommunizieren.
Die Erklärungsempfänger verstehen diese Information – wie vom Erstgericht korrekt festgestellt - so, dass der Privatankläger hinkünftig als Dolmetscher und Sachverständiger nicht mehr hinzugezogen werden kann/soll. Die abschließende Bitte um entsprechende Weitergabe dieser Information im eigenen Wirkungsbereich fassen die Erklärungsempfänger so auf, dass diese Information möglichst flächendeckend an alle Kolleginnen und Kollegen weitergeben werden soll.
Dieser Bedeutungsinhalt ergibt sich aus der wörtlichen und grammatikalischen Interpretation der in einfachen Worten abgefassten, kurzen Mail des für diesen Bereich zuständigen Abteilungsleiters im Bundesministerium für Inneres aus Sicht des angesprochenen, an entsprechende Informationsschreiben aus der Zentralstelle gewöhnten Leserkreises. Die Nachricht ist erkennbar neutral formuliert und lässt gänzlich offen, warum von einer Betrauung des Privatanklägers in Hinkunft Abstand genommen werden soll, dh in welcher Sphäre der Grund für die zukünftige Nichtheranziehung gelegen bzw welcher Art dieser Grund ist. Den Rezipienten wird mit dieser Nachricht sohin nur die „objektive“ Tatsache vermittelt, dass die Dienste des Privatanklägers in Hinkunft nicht mehr in Anspruch genommen werden können/sollen, ohne über allfällige „subjektive“ Gründe Aufschluss zu geben. Da zu den Ursachen für die Nichtverwendung keinerlei Aussagen getroffen werden, fassen die Empfänger die Nachricht auch nicht dahingehend auf, dass der Privatankläger fortan nicht mehr leistungsbereit oder leistungsfähig wäre. Diese vom Privatankläger gewünschte Auslegungsvariante, nämlich dass er nicht mehr dolmetschen könne oder wolle, ist bei lebensnaher Interpretation der Nachricht angesichts ihrer sachlichen und knappen Information über äußere Umstände spekulativ und entfernt sich nach gängigem Leserverständnis vom Sinngehalt im gegebenen Kontext.
Aber selbst wenn man von einem in diese Richtung missverständlichen Sinngehalt ausginge und die vom Berufungswerber gewünschte Interpretationsvariante als eine der möglichen Auslegungsalternativen ansähe, würde § 14 StPO greifen, wonach als Bedeutungsinhalt im Zweifel die für den Angeklagten günstigste Variante festzustellen wäre ( Rami , WK-MedienG Nach Präambel 1/8), sodass für den Berufungswerber nichts gewonnen wäre.
Zur Frage nach den der Mail vorangegangenen tatsächlichen Ereignissen, insbesondere zur erfolgten Sperre des Privatanklägers im DSR und zu den Auswirkungen einer solchen Systemsperre, stellte das Erstgericht – aufgrund der dazu aufgenommenen Beweise (vorgelegte Urkunden sowie Depositionen des Angeklagten und der Zeugin DI I* als Leiterin der Sektion **) beanstandungsfrei - fest, dass der Privatankläger aufgrund einer ressortintern getroffenen Entscheidung wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit im DSR auf „gesperrt“ gesetzt wurde und eine Person, die aus welchem Grund auch immer im DSR gesperrt ist, nicht mehr beigezogen werden kann, weil die Verwendung des Systems insofern obligatorisch ist, als Abrechnungen für Dolmetsch- und Sachverständigenleistungen ausschließlich über dieses System vorzunehmen sind (US 2 f).
Diese Konstatierungen bestreitet im Übrigen auch der Privatankläger nicht, sondern seine Beweisanträge bzw seine Berufung wegen Schuld zielen im Wesentlichen auf den Nachweis ab, dass die Sperre seiner Person im DSR zu Unrecht erfolgt sei, weil er dafür niemals einen tauglichen Anlass geboten habe. Dies ist aber – wie bereits mehrfach dargelegt - angesichts des Bedeutungsinhalts der Nachricht, die einen derartigen Aussagegehalt gar nicht transportiert, nicht entscheidungsrelevant. Im Übrigen können Feststellungsmängel nicht mit Schuldberufung geltend gemacht werden.
Angesichts der unbedenklichen Konstatierungen zur Vorgeschichte ist evident, dass der Angeklagte in seiner Nachricht keine unrichtigen Tatsachen verbreitete, weil er – mit den Vorkommnissen in der Wirklichkeit übereinstimmend - lediglich über faktische Gegebenheiten berichtete, indem er - zwecks Vermeidung späterer Problemstellungen bei der Abrechnung - darüber informierte, dass der Privatankläger als Dolmetscher und Sachverständiger nicht mehr herangezogen werden könne.
Zusammengefasst vermögen sohin die Argumente des Berufungswerbers die schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu erschüttern. Die – im Übrigen auch amtswegig gebotene ( Ratz , WK-StPO § 467 Rz 2) – Überprüfung des Urteils ergab sohin keine Bedenken an den an den gängigen Regeln zur Auslegung von öffentlich verbreiteten Texten orientierten, gewissenhaften Schlussfolgerungen des Erstrichters, sodass der Schuldberufung kein Erfolg beschieden ist.
Da nach den Feststellungen keine unrichtigen Tatsachen iSd § 152 Abs 1 StGB behauptet wurden, erübrigt sich ein Eingehen auf die darüber hinausgehende Beweiswürdigung des Erstgerichts zur (ebenfalls fehlenden) subjektiven Tatseite und Schädigung bzw Gefährdung des beruflichen Fortkommens.
Schließlich verschlägt auch die geltend gemachte Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO.
Vorauszuschicken ist, dass bei der Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden muss, dass dem Erstgericht bei der Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Irrtum unterlaufen sei bzw dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte, für eben diese Subsumtion rechtlich erheblichen Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet entsprechend klärende Feststellungen unterlassen worden seien ( Mayerhofer, StPO 6 § 281 Z 9a E 11, 44). Eine Rechtsrüge hingegen, die eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet und ihren rechtlichen Überlegungen einen anderen Sachverhalt zugrunde legt, ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Demgemäß geht die Argumentation des Berufungswerbers (S 70 bis 86 in ON 39), die Sperre sei ohne verwaltungsrechtliche Grundlage in Eigenregie des BMI erfolgt und es verstoße gegen das rechtsstaatliche Prinzip, wenn ein Erlass des BMI als Rechtsquelle verwendet werde, der gegen das Gesetz, nämlich gegen § 126 StPO, verstoße, am Kern vorbei, da es die Feststellungen des Erstgerichts übergeht, wonach der Privatankläger als im DSR gesperrte Person faktisch nicht mehr herangezogen werden konnte und vom Angeklagten (nur) diese Information an alle Dienststellen weitergegeben wurde, wodurch er keine unrichtigen Tatsachen behauptete.
Nach § 152 Abs 1 StGB handelt nämlich nur derjenige tatbestandsmäßig, der unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet. Die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung ist daher Tatbestandsmerkmal. Indem der Privatankläger die nachgeordneten Dienststellen (lediglich) über die objektiven Gegebenheiten im Zusammenhang mit der zukünftigen Nichtbetraubarkeit des Privatanklägers in Kenntnis setzte, scheidet eine Tatbestandsmäßigkeit nach § 152 StGB aus.
Auch der geltend gemachte Rechtsfehler mangels Feststellungen liegt nicht vor, da sich die eingeforderte Konstatierung, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass die Sperre im Register an sich sittenwidrig und nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB gewesen sei, wiederum lediglich auf die – angesichts des Bedeutungsinhalts der verfahrensgegenständlichen Nachricht - nicht prozessrelevante Frage beschränkt, ob die Sperre des Privatanklägers im System rechtens war.
Der auch unter der Z 9 wiederholte Einwand, die in der E-Mail transportierte Tatsachenbehauptung sei sehr wohl unrichtig gewesen, da der Privatankläger vielmehr willig und fähig gewesen sei, seine Leistungen zu erbringen, legt den rechtlichen Überlegungen erneut einen anderen Sachverhalt (Bedeutungsinhalt) zugrunde, weshalb die Rechtsrüge insofern nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ist.
Da nach den Konstatierungen bereits die objektive Tatseite des § 152 Abs 1 StGB nicht hergestellt wurde und somit eine Erfüllung des Tatbestands schon aus diesem Aspekt ausscheidet, erübrigt sich ein Eingehen auf die Rechtsausführungen zur subjektiven Tatseite und zur Schädigungseignung.
Schließlich überzeugt auch der Einwand, das Erstgericht hätte zu einer Verurteilung nach § 111 Abs 1 StGB kommen müssen, nicht. Den Tatbestand nach § 111 Abs 1 StGB begeht, wer einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Den Konstatierungen zufolge erhob der Angeklagte gegenüber dem Privatankläger in der inkriminierten Aussendung nicht einmal ansatzweise einen Verhaltens- oder Gesinnungsvorwurf, sodass schon aus diesem Grund die Subsumtion der Tat unter § 111 Abs 1 StGB scheitert.
Die geltend gemachte materielle Nichtigkeit haftet dem Urteil daher nicht an.
Der Freispruch erfolgte damit zu Recht. Die Verweisung des Privatanklägers mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg ist eine gesetzliche Folge des Freispruchs (§ 366 Abs 1 StPO).
Der Berufung ist somit insgesamt ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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