Das Oberlandesgericht Graz hat durch Dr. Sutter als Einzelrichter in der Strafsache gegen Mag a . A * und Mag. Dr. B *wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach §§ 295, 313 StGB über deren Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. Juni 2025, AZ ** (ON 11 und 12 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird Folge gegeben und der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der Mag a . A* und des Mag. Dr. B* je mit EUR 1.500,00 festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Am 7. November 2024 leitete die Staatsanwaltschaft Graz ein Ermittlungsverfahren gegen Mag a. A* und Mag. Dr. B* je wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach §§ 295, 313 StGB ein. Gegenstand war - zusammengefasst - der Vorwurf der wissentlichen Verschweigung der Zurücknahme eines Vorwurfs. Das Verfahren endete am 22. Jänner 2025 durch Einstellung gemäß § 190 StPO (ON 1.5).
Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2025 beantragten Mag a. A* und Mag. Dr. B* unter Vorlage eines Verzeichnisses von Gesamtverteidigungskosten von EUR 8.356,92 (inklusive EUR 1.392,82 an USt) je die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten ihrer Verteidigung im Sinne des § 196a StPO.
Mit den angefochtenen - der Sache nach identen - Beschlüssen bestimmte der zuständige Einzelrichter den den außer Verfolgung Gesetzten zu leistenden Pauschalbeitrag zu den Kosten ihrer Verteidigung jeweils mit EUR 1.300,00.
Die von Mag a . A* und Mag. Dr. B* dagegen erhobenen, einen höheren Beitrag anstrebenden Beschwerden sind erfolgreich.
Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen kann umfassend auf deren zutreffende Darstellung in den angefochtenen Beschlüssen (Seiten 2, 3) verwiesen werden.
Mit Blick auf die Festsetzung des Beitrags unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes eines Verteidigers bleibt hier noch ergänzend festzuhalten, dass es sich beim Vergehen der Unterdrückung eines Beweismittels (ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 StGB) um eine in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallende strafbare Handlung handelt; tatsächlich war der inkriminierte Sachverhalt auch rechtlich einfach zu fassen. Das Verfahren dauerte relativ kurz. Inhaltlich erfolgte bloß eine Zeugenvernehmung; die beiden Beschuldigten legten eine vom Verteidiger verfasste Stellungnahme vor. Entsprechend wenig umfangreich ist auch der Akteninhalt. Der Verteidiger selbst bezieht sich darauf, dass er wegen einer parallelen Disziplinaranzeige die Beschuldigten auch im Disziplinarverfahren vertrat - woraus sich wiederum Synergieeffekte ergaben.
In der Beschwerde wird zwar zu Recht auf die Notwendigkeit der Stellung von wiederholten Akteneinsichtsanträgen hingewiesen, allerdings übergangen, dass diese sehr einfachen Anträge ab 22. Jänner 2025 nur mehr zur Einsicht in einen unveränderten Akteninhalt führten. Soweit in dem Rechtsmittel sinngemäß vermeint wird, durch die Bezugnahme der Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft auf die Disziplinarverfahren seien Weiterungen gegeben gewesen, so ist dem entgegenzuhalten, dass nach diesem (Verfahrenseinstellungs-)Zeitpunkt vom Verteidiger inhaltlich keine weiteren Veranlassungen mehr zu treffen waren.
Letztlich ist noch zum Erfolgszuschlag (neuerlich) festzuhalten, dass die vom ÖARK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2527 BlgNR XVII, 5).
Unter Bedachtnahme auf die (geringe) Verfahrenskomplexität und den - wenngleich im Vergleich zu sonstigen Verfahren unterdurchschnittlichen – Verteidigungsaufwand zeigt sich ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der Mag a . A* und des Mag. Dr. B* von je EUR 1.500,00 (inklusive USt) angemessen.
Der Ausschluss einer Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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