Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB, AZ 142 Hv 41/26d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Angeklagten gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Mai 2026, AZ 21 Bs 155/26m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Entscheidung vom 20. Mai 2026 wies das Oberlandesgericht Wien den Einspruch der Verteidigerin gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien (AZ 403 St 53/26m) als unzulässig zurück.
[2] Dagegen steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO), weswegen die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
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