Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 12.12.2025, AZ ** (= GZ **-20 des Landesgerichts Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Einspruch wird a b g e w i e s e n .
Die Anklageschrift ist r e c h t s w i r k s a m .
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).
Begründung:
Mit oben angeführter und am selben Tag beim Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht eingebrachter Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck (dem ** geborenen) A* zur Last, er habe in **
I. am 23.6.2025 mit der am ** geborenen, demnach unmündigen B*, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen (kein gesonderter Tatentschluss), indem er zunächst mit seinen Fingern ihren Genitalbereich sowie ihre Brüste intensiv betastete, sodann den Oralverkehr von ihr an sich bis zur Ejakulation vornehmen ließ und schließlich versuchte, mit zwei Finger vaginal in sie einzudringen, wobei ihm dies nicht gelang, da B* wiederholt seine Hand wegschob;
II. im Zeitraum von zumindest Anfang Frühjahr 2025 bis 23.6.2025 vorschriftswidrig unerhobenen Mengen an Cannabisprodukte (THCA und ∆-9 THC) und Kokain anderen überlassen, wobei er durch die Überlassung jeweils Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgiften ermöglicht hat und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährigen war, indem er
Diese Sachverhalte subsumierte die Staatsanwaltschaft zu I. dem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und zu II. 1. und 2. den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 und 4 Z 1 SMG.
Zu den näheren, der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalte und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Anklagebehörde wird zur Vermeidung einer bloß referierenden Wiederholung auf die Begründung der dem Angeklagten bekannten Anklageschrift verwiesen (ON 20; RIS-Justiz RS0124017 [T2]).
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Einspruch des Angeklagten, der die Zurückweisung der Anklage und die Verfahrenseinstellung beantragt. Argumentativ wird vorgebracht, dass die im Ermittlungsverfahren aufgenommenen Beweise für die Erhebung einer Anklage nicht ausreichen würden. Die Hauptbelastungszeugin habe mehrfach ihre Aussage vor Gericht sowie ihre polizeilichen Angaben zum Nachteil des Angeklagten geändert. Die Summe der Beweisergebnisse sei nicht geeignet, die Vorwürfe der Anklage zu tragen und erreichten die Beweisergebnisse nicht die für ein Strafverfahren notwendige Beweishöhe, um eine Verurteilung wahrscheinlich zu machen. Zum Faktum I. bedeute allein der Umstand, dass DNA-Spuren des Angeklagten auf der Unterhose der Zeugin B* gefunden worden seien, nicht, dass es zu einem sexuellen Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin gekommen sei, da die Aussage der Zeugin betreffend das vermeintliche Tatgeschehen nicht mit dem Fundort der DNA-Spuren in Einklang zu bringen sei. Die DNA-Spuren könnten auch beim Umkleiden nach der Übernachtung beim Angeklagten in die Unterhose der Zeugin B* gelangt sein oder bei der Benützung eines diesem gehörigen Handtuchs. Zur Frage, ob der Angeklagte das tatsächliche Alter der Zeugin gekannt habe, habe diese erst in der kontradiktorischen Einvernahme Angaben gemacht. Der Angeklagte habe in seiner ersten Einvernahme ausgesagt, das Alter der Zeugin nicht zu kennen. Im Zeitraum zwischen der Einvernahme bei der Polizei und der kontradiktorischen Einvernahme habe die Zeugin genug Zeit gehabt sich mit ihrer Mutter und anderen Personen bezüglich diesem Teil der Aussagen abzustimmen. Die übrigen Zeugen hätten zudem angegeben, dass die Zeugin B* in der Vergangenheit bereits mehrfach solche „Geschichten“ erfunden habe und der Angeklagte weder Alkohol noch Drogen konsumieren würde. Hinsichtlich des Faktums II. seien die Ergebnisse der Hausdurchsuchung, wonach keine Anhaltspunkte des Überlassens von Drogen bzw Drogen selbst gefunden worden seien, vollkommen ausgeblendet worden (ON 25).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme die Ansicht, dass nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ein Schuldspruch wegen der zur Last gelegten Taten nicht bloß möglich erscheine, sondern vielmehr nahe liege bzw bei angemessener Würdigung aller be- und entlastenden Beweisergebnisse mit einfacher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, weshalb der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen sei.
In seiner Stellungnahme dazu hielt der Angeklagte seine Anträge aufrecht und brachte vor, dass die Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft unrichtig seien, da die Beweisergebnisse für eine Anklageerhebung nicht ausreichen würden.
Dem Einspruch kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 212 StPO hat das Oberlandesgericht im Einspruchsverfahren zu prüfen, ob 1. die dem Angeklagten zur Last gelegte(n) Tat(en) mit gerichtlicher Strafe bedroht ist (sind) oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt 2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, 3. der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, 4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), 5. die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, 6. die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, 7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder 8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Der Angeklagte stützt sein Einspruchsvorbringen zwar nominell nicht ausdrücklich auf einen Fall des § 212 StPO, macht aber inhaltlich mit seinem Vorbringen den Einspruchsgrund des § 212 Z 2 StPO geltend.
Fallbezogen sind die der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalte gänzlich ausermittelt, weil sämtliche Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Die Verfahrensergebnisse wurden dabei insbesondere in den Berichten des SPK Kriminalreferat ** (ON 2, ON 5, ON 7, ON 14 und ON 15) ausführlich dargestellt. Die gegen den Angeklagten bestehende Verdachtslage ergibt sich nicht nur aus den Angaben der B* (ON 2.6 und 16), sondern auch aus den von ihr vorgelegten Chatnachrichten (ON 2.7), welche unmittelbar nach der Tat zu I. geschrieben wurden, sowie dem Ergebnis des Gutachtens über spurenkundliche DNA-Untersuchungen der ** (ON 12) und den Aussagen der Zeugen D* (ON 2.5 und 14.4) und E* (ON 14.3), bei welchen es sich zwar um keine Tatzeugen handelt, die jedoch Angaben zum Zustand der B* zum Zeitpunkt, als der Angeklagte diese mit zu sich in die Wohnung nahm, machen konnten und außerdem den Angaben der Zeugin C* (ON 2.4), welche über ein Gespräch mit B* berichtete, in welchem diese ihr mitgeteilt habe, dass sie vom Angeklagten vergewaltigt worden sei.
Überdies hat sich die Staatsanwaltschaft - den spekulativen Ausführungen im Anklageeinspruch zum Zustandekommen dieser Spuren zuwider - mit den festgestellten DNA-Spuren, wobei es sich nicht nur um DNA-Spuren, sondern um männliche Genitalflüssigkeit bzw Sperma mit dem männlichen Merkmalmuster des Angeklagten im Innenbereich knapp oberhalb des Zwickelbereichs der Unterhose der B* handelt, ebenso wie mit dem Alter der B* und der Kenntnis desselben durch den Angeklagten aktenkonform auseinandergesetzt. Dabei stützte sie sich zum einen auf das Gutachten der ** und zum anderen auf die Angaben der B* sowie der dazu vernommenen Zeugen und das altersentsprechende äußere Erscheinungsbild der B*. Dem Einspruchsvorbringen zuwider hat sich die Staatsanwaltschaft auch mit der Aussage der C*, wonach B* schon „mehrfach solche Geschichten erfunden hätte“, befasst. C* gab an, dass B* oft sage, wenn sie mit jemandem „rumgemacht“ habe, dass sie das nicht gewollt habe, obwohl sie mitgemacht habe. Inhaltlich beziehen sich diese Angaben jedoch nur auf die Freiwilligkeit von sexuellen Handlungen. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften blieben auch die erfolglose Hausdurchsuchung beim Angeklagten und seine bestreitenden Angaben nicht unberücksichtigt und konnte sich die Staatsanwaltschaft auch hiezu auf die belastenden Angaben der B* berufen.
Bei einem - wie hier - ausermittelten Sachverhalt - vom Einspruchswerber werden im Übrigen ohnehin keine weiteren Ermittlungsansätze angesprochen - ist eine Anklage aus § 212 Z 2 StPO aber nur dann unzulässig, wenn Dringlichkeit und Gewicht trotz hinreichend geklärtem Sachverhalt nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur (entfernt) für möglich zu halten. Nur in einem solchen Fall ist eine Einstellung nach § 212 Z 2 iVm § 215 Abs 2 StPO denkbar, widrigenfalls über die erhobenen Vorwürfe im Zuge der Hauptverhandlung zu entscheiden ist ( Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 13 und 18). Da der Verdacht sowohl zur jeweiligen objektiven als auch subjektiven Tatseite der angeklagten Taten in der Anklageschrift aktenkonform begründet ist, liegt ausgehend davon die von § 212 Z 2 StPO geforderte Verurteilungsmöglichkeit vor ( Birklbauer aaO Rz 13).
Weil der Sachverhalt gänzlich ausgemittelt ist, scheidet aber der weitere Einspruchsgrund nach § 212 Z 3 StPO schon von vornherein aus (zur Abgrenzung der beiden Einspruchsgründe der Z 2 und 3 des § 212 StPO vgl Birklbauer aaO Rz 14).
Auch der - ohnehin nicht geltend gemachte - Einspruchsgrund nach § 212 Z 1 StPO liegt nicht vor, weil die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten (angeklagter Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff) - hypothetisch als erwiesen angenommen - dem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I.) und den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 und 4 Z 1 SMG (II.) subsumiert werden können. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Akteninhalt auch keine Verfahrensergebnisse in Richtung materiell-rechtlicher Schuldausschließungs-, Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe oder verfahrensrechtliche Verfolgungshindernisse.
Weil die Anklageschrift zudem an keinen wesentlichen formellen Mängeln iSd § 211 StPO leidet (Z 4), mit dem Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht das sachlich (§ 31 Abs 3 Z 1 StPO) und örtlich (§ 36 Abs 3 StPO) zuständige Gericht anruft (Z 5 und 6) und auch die weiteren - fallaktuell nicht relevanten - Einspruchsgründe nach § 212 Z 7 und 8 StPO nicht vorliegen, war der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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