Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 27.5.2026, AZ ** (= GZ **-17 des Landesgerichts Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).
Begründung:
Mit der oben angeführten und beim Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht eingebrachten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck dem auf freiem Fuß befindlichen A* mehrere näher angeführte Taten zur Last (ON 17).
Nachdem der Vorsitzende des Schöffengerichts die Anklageschrift dem ausgewiesenen Verteidiger RA Dr. Christian Schöffthaler am 29.5.2026 zugestellt hatte (vgl Rückschein zu ON 1.9), teilte dieser dem Landesgericht mit Schriftsatz vom 2.6.2026 mit, „dass kein Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben wird“ (ON 18).
Aufgrund dieses Verzichts auf einen Einspruch stellte der Vorsitzende des Schöffengerichts mit Beschluss vom 2.6.2026 die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift gemäß § 213 Abs 4 StPO fest und beraumte unter einem die Hauptverhandlung für 13.7.2026 an (ON 1.10).
Am 8.6.2026 zeigte die B* GmbH ihre Vollmachtsbekanntgabe als (weitere) Verteidigerin des Angeklagten an (ON 19) und brachte mit weiterem Schriftsatz vom 10.6.2026 einen Einspruch gegen die Anklageschrift ein (ON 21).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen sei.
Der Angeklagte machte von der ihm durch das Oberlandesgericht eingeräumten Möglichkeit, sich zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zu äußern, binnen offener Frist nicht Gebrauch.
Der Einspruch erweist sich als unzulässig. Denn in der Mitteilung des Verteidigers RA Dr. Christian Schöffthaler vom 2.6.2026 ist unmissverständlich ein Verzicht auf einen Einspruch gegen die Anklageschrift gelegen, welcher nicht mehr widerrufen werden kann (vgl RIS-Justiz RS0100039, RS0099987, RS0099945; Birklbauer,WK-StPO § 213 Rz 30). Der von der weiteren Wahlverteidigerin - offensichtlich in Unkenntnis des bereits vorher erfolgten Verzichts - eingebrachte Einspruch gegen die Anklageschrift ist daher unzulässig und war gemäß § 215 Abs 1 StPO zurückzuweisen.
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