Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Parapatits als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Martin D*****, David K***** und Jakub S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 20. August 2012, GZ 38 Hv 28/12z 100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung des Angeklagten D***** wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die sonstigen Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten Martin D*****, David K***** und Jakub S***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Martin C***** enthält, wurden Martin D***** (A./I./3./), David K***** (A./I./1./ bis 3./ und A./II./) sowie Jakub S***** (A./I./1./ bis 3./ und A./II./) jeweils des Verbrechens des (zu ergänzen: im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB, D***** und K***** teilweise nach § 15 StGB schuldig erkannt.
Danach haben (zusammengefasst und soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung) in Wien, Bad Fischau bzw an den jeweils genannten Orten im bewussten und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung
A./ fremde bewegliche Sachen, und zwar Elektrogeräte, in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert, Gewahrsamsträgern der B***** GmbH mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch, und zwar jeweils durch Überklettern eines Zaunes eines Lagerplatzes
I./ in einem (pro Angriff) jeweils 3.000 Euro übersteigenden Wert weggenommen, und zwar
1./ im Oktober 2011 David K*****, Jakub S*****, Martin C***** sowie ein unbekannter Täter in zumindest zwei Angriffen;
2./ am 24. November 2011 David K*****, Jakub S***** und Martin C*****;
3./ Martin D*****, David K***** und Jakub S*****
a./ in sieben Angriffen ab 12. Dezember 2011, zuletzt am 1. März 2012 (aa./ bis gg./);
b./ am 22. Februar 2012 in Wiener Neudorf Elektrogeräte in einem Gesamtwert von 4.705 Euro;
c./ am 27. November 2011 in Langenzersdorf
II./ am 26. November 2011 David K*****, Jakub S***** und Martin C***** wegzunehmen versucht,
wobei sie den schweren Diebstahl (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) und den Diebstahl durch Einbruch (§ 129 Z 1 StGB) in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und der Gesamtwert der gestohlenen Sachen bei Martin D***** zumindest 90.000 Euro und bei David K*****, Jakub S***** und Martin C***** „ca“ 113.000 Euro betrug.
Dagegen richten sich die aus Z 5a (von Jakub S***** auch aus Z 5) des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Martin D*****, David K***** und Jakub S*****.
Diesen kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Martin D*****:
Die zum Schuldspruchpunkt A./I./3./ in objektiver Hinsicht getroffenen Festellungen leiteten die Tatrichter insbesondere aus dem Ergebnis der Rufdatenrückerfassung und der diesbezüglich geständigen, Martin D***** belastenden Verantwortung des Jakub S***** bei seiner polizeilichen Vernehmung ab (ON 75 S 5 f; US 14 f). Mit den widersprüchlichen Aussagen des Jakub S***** in der Hauptverhandlung setzte sich das Erstgericht auseinander. Aus welchen Gründen sie den Angaben vor der Polizei folgten, legten die Tatrichter im Einklang mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen dar (US 15 ff).
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt wird dadurch nicht ermöglicht (RIS Justiz RS0119583).
Weder mit ihrem Verweis auf die Verantwortung des nur eingeschränkt und überdies jeweils in verschiedenem Umfang geständigen Beschwerdeführers (US 18 ff) noch mit der Bezugnahme auf die von einander abweichenden Angaben der Mitangeklagten gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a), beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen zu erwecken.
Soweit der Beschwerdeführer die Schadenshöhe von 113.000 Euro bekämpft, geht er nicht von den ihn betreffenden Feststellungen aus, wonach ihm im Unterschied zu den Mitangeklagten ein Schaden von „zumindest 90.000 Euro“ angelastet wurde und entzieht sich schon deshalb einer meritorischen Erwiderung (US 4, 12).
Der Vollständigkeit halber ist aber dazu festzuhalten, dass dem in drei Monaten üblicherweise entstandenen Schwund von 3.000 Euro (vgl Angaben des Zeugen Andreas Ku***** [ON 99 S 67]) deshalb keine Bedeutung zukommt, weil auch bei dessen Abzug vom festgestellten Schadensbetrag die hier allein entscheidungsrelevante Wertgrenze von 50.000 Euro nicht berührt wird.
Die eine Beischaffung einer Schadensauflistung vermissende Aufklärungsrüge (Z 5a) legt nicht dar, woran der Beschwerdeführer selbst an einer entsprechenden Antragstellung (Z 4) gehindert war (RIS Justiz RS0115823).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten David K*****:
Mit ihrer Bezugnahme auf die Erwägungen der Tatrichter und der nur zum Teil geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen zu erwecken.
Soweit die Rüge vorbringt, den Angeklagten hätte nicht der gesamte Schwund der Baumärkte angelastet werden dürfen, vermag sie, wie bereits dargelegt, keine Umstände aufzuzeigen, welche entscheidende Tatsachen betreffen.
Aus welchem Grund die Tatrichter von der Täterschaft der Angeklagten und einem 50.000 Euro übersteigenden Wert der Beute ausgingen, legten sie ohne Verstoß gegen Logik und Empirie dar (US 14 ff). Soweit die Tatsachenrüge dazu eigene Beweiswerterwägungen anstellt und einwendet, es hätten nur die durch Auffinden der Beute konkret nachgewiesenen Schäden berücksichtigt werden dürfen, verkennt sie den von einer Schuldberufung verschiedenen Anfechtungsrahmen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Jakub S*****:
Mit ihrer Kritik an der Feststellung eines Gesamtschadens in Höhe von „ca EUR 113.000“ (US 27) zeigt die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) keine die angenommene Schadenshöhe von mehr als 50.000 Euro betreffende Undeutlichkeit auf, weil das Wort „ca“ lediglich einer Relativierung im rechnerischen Kleinstbereich dient.
Der aus der Sicherstellung tschechischer Münzen, dem modus operandi und einem Vergleich der verschwundenen mit den nachweislich gestohlenen Markengeräten (vgl US 25 f) gezogene Schluss der Tatrichter auf einen allein durch die Angeklagten verursachten Fehlbestand ist zwar nicht zwingend, entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter Fall) aber unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit, die lediglich eine den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen nicht widersprechende Begründung verlangt (vgl RIS Justiz RS0116732), nicht zu beanstanden.
Die eine unzureichende Begründung der Feststellungen zur Schadenshöhe behauptende Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) verfehlt die prozessordnungsgemäße Darstellung des Nichtigkeitsgrundes, weil sie nicht von der Gesamtheit der eine logisch und empirisch mängelfreie Begründung enthaltenden Entscheidungsgründe (US 25 ff) ausgeht (RIS Justiz RS0119370).
Entgegen dem weiteren Vorbringen ist auch der tatrichterliche Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen oder Wollen nicht zu beanstanden, sondern bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (vgl RIS Justiz RS0116882 [T3]).
Mit der Bezugnahme auf die Passagen in der Aussage des Zeugen Z***** zu einem auch sonst eingetretenen Fehlbestand gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme des Diebstahls von Sachen in einem 50.000 Euro jedenfalls übersteigenden Gesamtwert aufkommen zu lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher ebenso wie die vom Angeklagten Martin D***** angemeldete (ON 103), gegen schöffengerichtliche Urteile aber nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§§ 280, 283 Abs 1 StPO) bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die sonstigen Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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