StGB
Gliederung
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 13 Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten
Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.
§ 13 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 13 Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten
…§ 13. Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.…
Art. 9 Artikel IX
…1 und 61 , BGBl. Nr. 60/1974) (1) Der dritte und vierte Abschnitt dieses Bundesgesetzes, die durch den Art. II geänderten Bestimmungen des Strafgesetzbuches und die durch Art. V Z 1 bis 4 geänderten Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten…
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