15Os118/09f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stefan W***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 6. Juli 2009, GZ 15 Hv 64/09v-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten Stefan W***** fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruht und auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Angeklagten Werner B***** beinhaltet, wurde Stefan W***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 143 erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 31. Juli 2005 in V***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Werner B***** als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) Martin Z***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) und unter Verwendung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem B***** Z***** eine CO2-Pistole an die Schläfe hielt und sagte: „Beweg dich nicht, sonst schieß ich!", und anschließend eine Lederbrieftasche mit 40 Euro Bargeld an sich nahm und W***** fünf Computerspiele im Wert von etwa 350 Euro an sich nahm und die Wohnung Z*****s nach Marihuana durchsuchte, wobei es hinsichtlich der Wegnahme von Suchtmitteln beim Versuch blieb.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 8 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Stefan W*****; sie schlägt fehl. Die Instruktionsrüge (Z 8) behauptet, die Rechtsbelehrung habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass „der Mittäter, der die Waffe nicht selbst verwendet, beim bewaffneten Raub den Waffeneinsatz in seinen bedingten Vorsatz einschließen muss", orientiert sich dabei jedoch nicht an der vorliegenden Instruktion, der zufolge jeder von mehreren an der Tat beteiligten Tätern nach seiner Schuld zu bestrafen ist (§ 13 StGB; ON 59, S 7) und die Qualifikation nach § 143 erster Satz zweiter Fall StGB nur derjenige Täter verwirklicht, dessen Vorsatz sich auf die Verwendung der Waffe bezieht, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (ON 59, S 16).
Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit dem Hinweis auf gegen eine Kenntnis des Beschwerdeführers vom Waffengebrauch seines Komplizen sprechende Verfahrensergebnisse keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen dazu festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 344 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.