Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 18. März 2026 nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 88 (ergänze:) Abs 3 erster und zweiter Fall und Abs 4 zweiter Satz erster Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 26. Juni 2025, GZ **-21.3, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M. WU, sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Julia Haider durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am ** geborene A* der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1, Abs 3 erster Fall und Abs 4 zweiter Satz erster Fall StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Weiters wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, den Privatbeteiligten, und zwar B* 20.000 Euro und C* 2.000 Euro je binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit - nicht gesondert ausgefertigtem (vgl RIS-Justiz RS0126528) – Beschluss wurde ihm schließlich unter einem die Weisung erteilt, innerhalb der Probezeit einen Unfallpräventionskurs im Rahmen des Projekts close to mit mindestens sechs Vortragsterminen zu besuchen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 4. März 2025 in ** grob fahrlässig einen anderen am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung verursacht, indem er nur zwei bis drei Wochen nach Erhalt seiner Lenkerberechtigung alkoholisiert (0,59 mg/l = 1,18 ‰) einen Pkw der Marke ** mit relativ überhöhter Geschwindigkeit im Gemeindegebiet von ** auf einem Güterweg von ** kommend in Fahrtrichtung ** lenkte, während er nachgenannte Personen ungesichert auf der Ladefläche mitführte, in Folge die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, wodurch das Fahrzeug von der Straße abkam, sich überschlug und
1. B* ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und Abschürfungen im Bereich des Kopfes und Halses und
2. C* einen Milzriss, einen Brustbeinbruch und einen Bruch der sechsten linken Rippe, somit jeweils an sich schwere Körperverletzungen, erlitt.
Zu den persönlichen Verhältnissen hielt das Erstgericht fest, dass der zur Tatzeit 17-jährige Angeklagte Schüler, ohne Sorgepflichten, Einkommen, Vermögen und Schulden und bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei. Er besuche die dritte Klasse der Handelsakademie **, wohne bei seinen Eltern und habe einen geregelten Tagesablauf.
In der Sache traf das Erstgericht wörtlich – soweit hier relevant - folgende Feststellungen:
Der Angeklagte und B* gingen gemeinsam zur Schule und waren eng befreundet. Am 4. März 2025 [...] ab ca 10 Uhr feierten der Angeklagte und B* gemeinsam mit Mitschülern in ** Fasching, wobei sie über den Tag verteilt immer wieder Alkohol tranken. Der Angeklagte trank einen bis eineinhalb Liter Bier sowie eine nicht feststellbare Menge eines alkoholischen Mischgetränks.
Gegen 19 Uhr sagte B* zum Angeklagten, er wolle mit dem Tatfahrzeug seinen Freund C* zu Hause abholen und dessen Freundin D* nach ** bringen, der Angeklagte stimmte dem zu. [...]
Der Angeklagte und B* fuhren mit dem Tatfahrzeug zu C*, holten ihn und D* ab und fuhren über ** nach **, wobei B* das Fahrzeug lenkte, der Angeklagte am Beifahrersitz saß und C* und D* sich auf der Ladefläche befanden. In ** stieg D* aus und B* lenkte das Tatfahrzeug wieder Richtung **, um nach ** zu fahren. Auf dem Güterweg zwischen ** und ** bat der Angeklagte B* anzuhalten, damit er weiterfahren könne. Er tat dies, weil er gegenüber seinem Vater ein schlechtes Gewissen hatte, einen Fremden das Fahrzeug lenken zu lassen. Der Angeklagte setzte sich auf den Fahrersitz und B* auf die Ladefläche zu C*. [...]
Es herrschte Dunkelheit, die Straße war nicht beleuchtet und es gab kein Verkehrsaufkommen. In Fahrtrichtung rechts grenzt die Straße an eine gemähte Wiese, die in einen Weingarten mit in mehreren Reihen gepflanzten Weinstöcken übergeht. Der Angeklagte fuhr ca. 50 km/h und verlor die Kontrolle über das Fahrzeug, das von der Straße abkam, sich überschlug und schließlich auf dem Dach liegend im angrenzenden Weingarten zum Stillstand kam. Im Zuge dieses Vorgangs wurde B* aus dem Fahrzeug geschleudert.
B* erlitt durch die Tat ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit diffuser Schädigung der Gehirnstrukturen. Während seines Klinikaufenthalts erlitt er als Folge des Unfalls eine neuerliche Hirnschwellung, die zu einer weiteren Schädigung des Gehirns führte, sowie eine Lungenentzündung, die auf das Einatmen von Erbrochenem im Rahmen des Unfallgeschehens zurückzuführen ist. Er musste für drei Wochen mechanisch beatmet werden, bis er wieder selbständig atmen konnte. Auch das Abhusten und Schlucken waren stark beeinträchtigt, weshalb eine Atemfistel am Hals und eine Ernährungssonde durch die Bauchdecke in den Magen angelegt wurden. Bis jedenfalls zum 14. April 2025 entsprach sein Zustand einem Wachkoma; er war bettlägrig und konnte nicht kommunizieren. Bis zum 5. Juni 2025 befand sich B* in der Pflege des Landeskrankenhauses **, seit diesem Tag befindet er sich in der Rehabilitationseinrichtung „**“ in **. Er leidet unter Nervenschmerzen und hat kein Gedächtnis. Bis zum 26. Juni 2025 bestanden daher durchgehend zumindest mittelstarke Schmerzen.
C* erlitt durch die Tat eine Milzlazeration II°, Brüche des oberen Brustbeins sowie der VI. linken Rippe sowie eine Prellung der Bauchdecke. Er war aufgrund des Unfalls drei Wochen stationär im Krankenhaus und erhielt während der gesamten Zeit Schmerzmittel, in den ersten zwei Wochen durch Infusionen. Er musste in dieser Zeit aufgrund der Milzlazeration Bettruhe einhalten. Er erlitt daher von 4. März 2025 bis 18. März 2025 zumindest durchgehend mittelstarke und anschließend bis 25. März 2025 zumindest durchgehend leichte Schmerzen.
Zum Unfallzeitpunkt hatte der Angeklagte seit maximal drei Wochen seine Lenkerberechtigung und wies zumindest einen Blutalkoholgehalt von 1,18 ‰ auf. Der Angeklagte hatte seine Beeinträchtigung durch Alkohol erkannt, sie jedoch falsch gewichtet. Er ließ auf ungewöhnliche und auffällige Weise die zumutbare Aufmerksamkeit und Sorgfalt außer Acht, zu der er als PKW-Lenker nach den Umständen verpflichtet und nach seinen körperlichen und geistigen Verhältnissen befähigt gewesen wäre, indem er den PKW seines Vaters im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und als Fahranfänger mit relativ überhöhter Geschwindigkeit lenkte, während er die ungesichert auf der Ladefläche sitzenden B* und C* mitführte, und erkannte deshalb nicht, dass er diese dadurch – auch schwer – verletzen könnte. Es war für den Angeklagten wie für jedermann als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar, dass ihm beim Fahren mit im Verhältnis zur herrschenden Dunkelheit und seinen Fahrkünsten relativ überhöhter Geschwindigkeit trotz Alkoholisierung und mangelnder Routine beim Lenken eines Kraftfahrzeugs auf einer unbeleuchteten Straße ein Fahrfehler passieren kann, durch den das Fahrzeug von der Straße abkommt und überschlägt, wodurch die ungesichert auf der offenen Ladefläche mitreisenden B* und C* – auch schwere – Verletzungen erleiden können.
B* und C* waren ebenso alkoholisiert, konnten jedoch erkennen, dass sie sich durch die Mitfahrt auf der Ladefläche des Tatfahrzeugs in Gefahr bringen würden. Darüber hinaus stammte die Idee für die Alkoholfahrt von B*, der den ersten Teil der Strecke auch selbst fuhr. Überdies setzte er sich, als der Angeklagte das Steuer übernahm, ohne Not auf die Ladefläche, obwohl der Beifahrersitz frei gewesen wäre.
Der Angeklagte ist trotz Versicherungsdeckung sehr bemüht, seinem Freund B* Schadenersatz zu leisten. Er arbeitet dafür seit 1. Juni 2025 neben der Schule beim E* in **.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Angeklagte habe den Tatbestand des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1, Abs 3 erster und zweiterFall, Abs 4 zweiter Satz erster Fall StGB verwirklicht (US 6).
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis. Weiters erwog es die Bemühungen um die Schadensgutmachung sowie den Umstand, dass der Angeklagte miterleben musste, wie er durch die Tat seinen besten Freund schwer verletzt habe. Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück schloss das Erstgericht angesichts der multiplen, je für sich genommenen schon die grobe Fahrlässigkeit begründenden Sorgfaltsverstöße und der dadurch anzunehmenden schweren Schuld aus, erachtete jedoch die bloße Androhung des Strafausspruchs in Verbindung mit der Weisung, einen Unfallpräventionskurs zu absolvieren, ausreichend, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Gegen dieses Urteil richtet sich – nach Zurückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld durch die Oberstaatsanwaltschaft (ON 3.1 im Bs-Akt) – die rechtzeitig angemeldete (ON 1.16), zu ON 24 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe, mit der sie die Ausschaltung des § 13 Abs 1 JGG und Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Strafe anstrebt.
Vorauszuschicken ist, dass das Urteil insofern in sich widersprüchlich scheint, als im Erkenntnis die Tat unter § 88 Abs 1 erster Fall, Abs 4 zweiter Satz erster Fall StGB subsumiert wird (US 2), während in der rechtlichen Beurteilung Abs 3 erster und zweiterFall leg cit angeführt sind (US 6). Mit Blick auf – die Vorhersehbarkeit der Vornahme einer gefährlichen Tätigkeit im Zustand der Berauschung jeweils ausklammernd - Urteilsspruch und Feststellungen, ist jedoch der Entscheidungswille des Gerichts in Richtung § 88 Abs 3 erster Fall, Abs 4 zweiter Satz erster Fall StGB zweifellos erkennbar. Eine allfällige Abweichung von verkündetem und ausgefertigtem Urteil (vgl insofern undeutlich formuliert Hauptverhandlungsprotokoll ON 21.2.2, 12 „schuldig im Sinne des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 1. April 2025wegen § 88 Abs 4 zweiter Satz erster Fall StGB “; ebenso offen lassend AV ON 21.1) wurde von der Staatsanwaltschaft nicht gerügt, ebensowenig ein diesbezüglicher Feststellungsmangel.
Zunächst sind die vom Erstgericht herangezogenen Erschwerungsgründe dahin zu ergänzen, dass die Verwirklichung von an sich schweren und mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit verbundenen Verletzungsfolgen – somit über das für die Subsumtion notwendige Ausmaß hinausgehend – als erschwerend zu gewichten ist (13 Os 15/20k; siehe auch Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 2), was den von der Staatsanwaltschaft aufgezeigten besonders hohen Erfolgsunwert bedeutet.
Erschwerend ist weiters die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten, die das für die Verwirklichung der unwiderleglichen Vermutung des § 5 Abs 1 StVO geforderte Maß (vgl dazu im Anwendungsbereich des § 81 Abs 2 StGB etwa Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 81 Rz 3; Burgstaller/Schütz in WK 2StGB § 81 Rz 47) deutlich überschreitet.
Dass dem Angeklagten einschließlich der erheblichen Alkoholisierung (vgl hiezu Burgstaller/SchützaaO 13 f) mehrere, jeweils für sich grobe Fahrlässigkeit begründende Sorgfaltsverstöße zur Last liegen, hat das Erstgericht – wenngleich im Rahmen der angestellten Überlegungen zum Nicht-Vorliegen der Diversionsvoraussetzungen -ersichtlich in sein Kalkül miteinfließen lassen (vgl US 6 f). Der Ausschluss bestimmter Delikte ist dem § 13 Abs 1 JGG fremd (vgl Rauf in Marchart/Potmesil/Rauf/RechenmacherJGG § 13 Rz 13).
Die Anwendung des § 13 Abs 1 JGG setzt voraus, dass der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruchs allein oder in Verbindung mit weiteren Maßnahmen genügen werden, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und keine besonderen Gründe vorliegen, die den Ausspruch einer konkreten Strafe unerlässlich erscheinen lassen, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken ( Schroll/Oshidariin WK² StGB § 13 JGG Rz 2). Solche besonderen Gründe müssen einerseits besonderes Gewicht aufweisen und andererseits auf den Adressatenkreis potentieller jugendlicher Delinquenten bezogen sein, um den Ausschluss der Jugendliche und junge Erwachsene betreffenden Reaktionen rechtfertigen zu können. Bloß allgemeine Erwägungen reichen nicht. Unter letztgenannte Gründe fallen solche, die spezifisch das Verhalten Jugendlicher und junger Erwachsener beeinflussen könnten, insbesondere Faktoren, welche die Kriminalität von Jugendbanden oder typische Straftaten Adoleszenter (zB Serien von Sachbeschädigungen; „Mutproben“) fördern; beispielsweise auf Akzeptanz durch andere Jugendliche abstellende („Vorbildwirkung“) oder Gruppenbildung motivierende („damit wirst du bei uns aufgenommen“) Vorgangsweisen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass allein schon der Durchführung eines förmlichen Verfahrens und dem Schuldspruch (bzw bei § 13 Abs 1 JGG auch noch die Möglichkeit der Straffestsetzung innerhalb der Probezeit) eine zu beachtende generalpräventive Wirkung zukommt (vgl zu allem Schroll/Oshidari in WK 2StGB § 14 JGG Rz 5 ff mwN). Umso mehr muss dies gelten, wenn – wie hier – empfindliche Privatbeteiligtenzusprüche erfolgten und der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe mit einer treffsicheren, eindrücklichen Weisung verbunden wurde.
Ungeachtet der etwas zum Nachteil des Angeklagten ergänzten Strafzumessungslage erweist sich unter Berücksichtigung der gewichtigen Milderungsgründe des umfassenden reumütigen Geständnisses, der festgestellten aktiven Bemühungen um die persönliche Schadensgutmachung und die – wenngleich nicht den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 19 StGB bildende – persönliche Betroffenheit eine Bestrafung in der Tat nicht geboten, den geläuterten und völlig einsichtigen Angeklagten von weiterer Delinquenz abzuhalten und der Vorbehalt der Strafe mit Blick auf die – dennoch mit der Tat verbundenen erheblichen – rechtlichen Konsequenzen auch generalpräventiven Erwägungen ausreichend Rechnung tragend, sodass eine Bestrafung nicht „unerlässlich“ iSd § 14 JGG scheint.
Insgesamt musste daher die Berufung erfolglos bleiben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Keine Ergebnisse gefunden