Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 5.8.2025, GZ ** 20, nach der am 19.11.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Unger, des Oberstaatsanwaltes Mag. Willam, des Angeklagten sowie seiner Verteidigerin RA Dr. Sprung öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene Angeklagte A* des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Nach dem Schuldspruch hat A*
Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mit dem gleichzeitig verkündeten und gesondert ausgefertigten Beschluss (ON 22) wurde gemäß § 50 Abs 1 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und gemäß § 51 Abs 3 StGB dem Angeklagten die Weisung erteilt, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen und dem Gericht hierüber binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Urteils einen Nachweis vorzulegen.
Der Erstrichter schloss die Anwendung des § 12 JGG aus spezialpräventiven Gründen aus, bejahte jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 JGG und berücksichtigte dabei, dass der unbescholtene Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung 17 Jahre alt gewesen sei und sich zu sämtlichen Vorwürfen geständig gezeigt habe. Als schuldmindernd wurde auch gewertet, dass die Tat hinsichtlich Punkt 1. beim Versuch geblieben und der Unrechtsgehalt der via Sprachnachricht übermittelten Drohung im unteren Bereich anzusiedeln sei. Im Hinblick auf diese Umstände, seine psychische Erkrankung, seine Suchterkrankung (welche erst nach den Taten einer Behandlung unterzogen wurde) und seine Bereitschaft, Hilfs- und Therapieangebote anzunehmen, reiche der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe aus, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, dies vor allem im Hinblick auf die begleitend verhängten Maßnahmen der Bewährungshilfe und der Weisung, sich einer psychiatrischen Abklärung zu unterziehen. Darüber hinaus lägen keine besonderen Gründe vor, die den Ausspruch einer Strafe als unerlässlich erscheinen lassen würden.
Während dieses Urteil vom Angeklagten unangefochten blieb, meldete die Staatsanwaltschaft innerhalb offener Frist Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten an (ON 21.1). In der schriftlichen Berufungsausführung beantragte die Staatsanwaltschaft, in Stattgebung der Berufung über den Angeklagten eine schuld- und tatangemessene Strafe zu verhängen (ON 23.2).
In seiner Gegenäußerung beantragte der Angeklagte durch seinen Verteidiger, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge zu geben sein werde.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist nicht berechtigt.
Sichtlich wurden dem Angeklagten seine bisherige Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung sowie die Tatsache, dass die Tat hinsichtlich Punkt 1. beim Versuch geblieben ist, als mildernd angerechnet. Weiters wurden seine psychische Erkrankung, seine Suchterkrankung sowie seine Bereitschaft, Hilfs- und Therapieangebote anzunehmen, mildernd gewertet. Strafzumessungsgründe auf der erschwerenden Seite finden sich im angefochtenen Urteil nicht.
Wie die Berufung der Staatsanwaltschaft richtig aufzeigt, wirkt sich das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen schulderschwerend aus. Keinen Erschwerungsgrund kann allerdings die Tatsache darstellen, dass in der Vergangenheit bereits zwei Strafverfahren diversionell erledigt wurden. Dieser Umstand wurde vom Erstgericht jedoch ohnedies genügend berücksichtigt, indem es ein abermaliges Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung aus spezialpräventiven Gründen ausschloss.
Nach § 13 Abs 1 JGG ist der Ausspruch der wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von einem bis zu drei Jahren vorzubehalten, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruchs allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werden, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Entsprechend der Intention des Jugendgerichtsgesetzes ist sohin vorrangig eine spezialpräventive Wirkung gefordert. Das förmliche Strafverfahren, die Möglichkeit, bei weiterer Delinquenz oder Missachtung der Bewährungshilfe tatsächlich eine Strafe festzusetzen, und die damit verbundenen Folgen müssen eine entsprechende präventive Wirkung auf den Straftäter ausüben können. Insbesondere muss für den Täter klar erkennbar sein, dass ungeachtet des Vorbehalts einer Bestrafung eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt ( Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 13 JGG Rz 4).
Es ist davon auszugehen, dass die Durchführung eines förmlichen Strafverfahrens (Hauptverhandlung vor dem Landesgericht und Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht) und der in diesem Verfahren ausgesprochene Tadel, Unrecht begangen zu haben, eine entsprechende Wirkung auf den Angeklagten entfaltet hat. Mit Blick auf die in der Hauptverhandlung schließlich geständige Verantwortung des Angeklagten, die eine Einsicht in sein strafbares Verhalten zeigt, sowie den äußerst positiven Bericht der Bewährungshilfe vom 14.11.2025, ist ein Vorgehen nach insbesondere in Verbindung mit der angeordneten Bewährungshilfe und der erteilten Weisung zur Psychotherapie angemessen. Besondere Gründe im Sinne des , die den Ausspruch einer Strafe unerlässlich machen, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, sind nicht ersichtlich. Schon der Durchführung eines förmlichen Verfahrens und dem Schuldspruch sowie der Möglichkeit einer Straffestsetzung innerhalb der Probezeit kommt genügend generalpräventive Wirkung zu.
Das Berufungsgericht teilt daher das erstgerichtliche Kalkül, dass die Anwendung des § 13 JGG ohne Ausspruch einer Strafe für eine Probezeit von drei Jahren hinreichende spezialpräventive Wirkung entfaltet.
Damit musste die Strafberufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck erfolglos bleiben.
Da die Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht worden sind, entfällt die Kostenersatzpflicht des Angeklagten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden