Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 8. April 2026 nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 88 Abs 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Oktober 2025, GZ **-11.4, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Werner Tomanek durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folgegegeben und der Strafausspruch unter Ausschaltung des § 13 Abs 1 JGG und Aufhebung des Beschlusses nach §§ 50, 52 StGB dahingehend abgeändert, dass über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am ** geborene A* des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 zweiter Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten. Weiters wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten DI B* 2.000 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit dem Mehrbegehren wurde die Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Schließlich wurde mit – (bislang) nicht gesondert ausgefertigtem (vgl RIS-Justiz RS0126528) – Beschluss unter einem für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchshat A* am 1. Mai 2025 in ** als Lenker des PKWs **, behördliches Kennzeichen **, durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit, indem er zufolge seiner Alkoholisierung (1,64%) und überhöhter Geschwindigkeit in einer Kurve auf die Gegenfahrbahn schleuderte und mit dem entgegenkommenden PKW ** kollidierte, fahrlässig eine Verletzung der Lenkerin DI B*, nämlich einen Bruch des linken Schlüsselbeins herbeigeführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat, dass ihm mit dem Lenken eines Personenkraftwagens eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, wobei die Tat auf eine an sich schwere Körperverletzung und eine länger als 24 Tage überdauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) zur Folge hatte.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht, teils im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen, erschwerend die mehrfache Deliktsqualifikation, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das umfassende reumütige Geständnis, die Tatbegehung als junger Erwachsener sowie das Nachtatverhalten durch Verfassen eines Briefs an das Unfallopfer sowie seinen veränderten Umgang mit Alkohol (US 5 f).
Ein diversionelles Vorgehen schloss es aufgrund des Vorliegens schwerer Schuld aus, erachtete jedoch die bloße Androhung des Strafausspruchs in Verbindung mit der Anordnung von Bewährungshilfe, ausreichend, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.8), zu ON 15 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe, mit der sie die Ausschaltung des § 13 Abs 1 JGG und Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Strafe anstrebt.
Dieser kommt Berechtigung zu.
Zunächst sind die vom Erstgericht herangezogenen Erschwerungsgründe um die massive Alkoholisierung des Angeklagten, die das für die Verwirklichung des § 81 Abs 2 StGB geforderte Maß (vgl dazu Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 81 Rz 3) um das Doppelte überschreitet und deshalb ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zusätzlich zu berücksichtigen ist, zu ergänzen. Auch kommt dem Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit um beinahe das doppelte (US 2) erhebliches Gewicht zu.
Ein umfassendes Geständnis liegt insofern nicht vor, als der Angeklagte – ungeachtet des Umstands, dass er mit dem Auto zur Veranstaltung fuhr (Hauptverhandlungsprotokoll ON 11.3, 3) - die Vorhersehbarkeit des Fahrens in beeinträchtigtem Zustand bestritt (S 4 aaO; vgl insofern auch die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts, das die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten als Schutzbehauptung verwarf [US 4]). Der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses setzt jedoch voraus, das es auch alle subjektiven Tatbestandselemente umfasst ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 38).
Die Anwendung des § 13 Abs 1 JGG verlangt, dass der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruchs allein oder in Verbindung mit weiteren Maßnahmen genügen werden, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und keine besonderen Gründe vorliegen, die den Ausspruch einer konkreten Strafe unerlässlich erscheinen lassen, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken ( Schroll/Oshidariin WK² StGB § 13 JGG Rz 2).
Solche besonderen Gründe müssen einerseits besonderes Gewicht aufweisen und andererseits auf den Adressatenkreis potentieller jugendlicher Delinquenten bezogen sein, um den Ausschluss der Jugendliche und junge Erwachsene betreffenden Reaktionen rechtfertigen zu können. Bloß allgemeine Erwägungen reichen nicht. Unter letztgenannte Gründe fallen solche, die spezifisch das Verhalten Jugendlicher und junger Erwachsener beeinflussen könnten, insbesondere Faktoren, welche die Kriminalität von Jugendbanden oder typische Straftaten Adoleszenter (zB Serien von Sachbeschädigungen; „Mutproben“) fördern; beispielsweise auf Akzeptanz durch andere Jugendliche abstellende („Vorbildwirkung“) oder Gruppenbildung motivierende („damit wirst du bei uns aufgenommen“) Vorgangsweisen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass allein schon der Durchführung eines förmlichen Verfahrens und dem Schuldspruch (bzw bei § 13 Abs 1 JGG auch noch die Möglichkeit der Straffestsetzung innerhalb der Probezeit) eine zu beachtende generalpräventive Wirkung zukommt (vgl zu allem Schroll/Oshidari in WK 2StGB § 14 JGG Rz 5 ff mwN).
Bei objektiver Abwägung der ausschließlich zum Nachteil veränderten Strafzumessungslage erweist sich jedoch die Anwendung des § 13 Abs 1 JGG mit Blick auf den massiven Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert schon aus spezialpräventiven Erwägungen als verfehlt. Denn das überaus hohe Ausmaß der Alkoholisierung in Verein mit dem Umstand, dass der Angeklagte diese sogar erkannte und dennoch nicht von der Weiterfahrt Abstand nahm (US 3; Hauptverhandlungsprotokoll ON 11.3, 5 „bei der Rückfahrt habe ich gemerkt, wie der Alkohol zu wirken begonnen hat“), zeigen ungeachtet seiner grundsätzlich schuldeinsichtigen Haltung und des seit dem Unfall veränderten Umgangs mit Alkohol (vgl Jugenderhebungen ON 7.2, 4), dass es zumindest des in Schwebe stehenden Strafvollzugs bedarf, um dem Angeklagten nachhaltig das verwirklichte Unrecht vor Augen zu halten und der weiteren Begehung strafbarer Handlungen entgegenzuwirken.
Im Hinblick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ist eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten tat- und täteradäquat, die jedoch insbesondere angesichts des bisher ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden kann. Der Anwendung des § 37 StGB steht die in concreto erforderliche länger verhaltenssteuernde Wirkung einer Probezeit entgegen, zumal eine bloße Geldstrafe die nötige Warnfunktion verfehlen würde.
Infolge der Abänderung des Strafausspruches ist der Beschluss gemäß §§ 50 Abs 1, 52 StGB aufzuheben. Die Entscheidung über die allfällige neuerliche Erteilung von Weisungen, gegebenenfalls nach Einholung der hiefür erforderlichen Zustimmung (vgl insofern die - aufgrund des problematischen Umgangs des Angeklagten mit Alkohol zumindest bis zum gegenständlichen Unfall – vom Erstgericht bislang nicht aufgegriffene Empfehlung der Jugendgerichtshilfe zu einer ambulanten Suchtberatung, ON 7.2, 6) oder Anordnung von Bewährungshilfe obliegt dem Erstgericht (vgl RIS-Justiz RS0086098).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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