JudikaturOLG Wien

12R19/99y – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
12. Februar 1999

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Weihs als Vorsitzenden sowie Dr. Strauss und Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, Wien *****, vertreten durch Dr. H***** S*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.*****, F*****, Wien *****, vertreten durch B*****, H***** Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 185.466,-- s.A. infolge des Kostenrekurses der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25.11.1998, GZ 6 Cg 87/98b-9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Das angefochtene Urteil, welches in der Hauptsache als unangefochten unberührt bleibt, wird im Kostenpunkt dahin abgeändert, daß es insofern zu lauten hat:

"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 38.606,-- (darin enthalten S 6.421,-- an USt und S 80,-- an Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit S 1.355,52 (darin enthalten S 225,92 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit der im Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25.11.1998, GZ 6 Cg 87/98b-9, enthaltenen, allein angefochtenen Kostenentscheidung sprach das Erstgericht dem Beklagten für einen antragsgemäß erfolgreichen, fristgerecht eingebrachten Protokollberichtigungsantrag statt der beantragten Kosten nach TP 2 RATG, Kosten nach TP 1 RATG mit der Begründung zu, Berichtigungsanträge seien bloß nach TP 1 RATG zu honorieren.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Gemäß TP 1 II lit g RATG sind Anträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen nach TP 1 RATG zu entlohnen. Anträge auf Berichtigung von Protokollen finden sich in der Aufzählung der nach TP 1 RATG zu entlohnenden Prozeßhandlungen nicht. Nach TP 2 I 1 lit e RATG sind sonstige Schriftsätze, die nicht in TP 1 oder 3 genannt sind, nach TP 2 zu entlohnen. Da ein Antrag auf Protokollberichtigung weder in der Aufzählung der nach TP 1 RATG noch in der Aufzählung der nach TP 3 RATG zu entlohnenden Leistungen enthalten ist, ist er schon deshalb nach TP 2 RATG zu entlohnen. Im übrigen ist ein von einer Partei binnen 3 Tagen nach Zustellung der Protokollabschrift (wie hier) eingebrachter Antrag auf Protokollberichtigung als Widerspruch anzusehen (MGA ZPO14, § 212/E 6). Der Widerspruch gegen die Übertragung eines Kurzschriftprotokolls wiederum wäre nach TP 2 RATG zu honorieren (EvBl. 1937/119; Feil-Hajek Rechtsanwaltskosten**n, Rz 4 zu TP 2 RATG).

Dem Rekurs war daher Folge zu geben und die erstinstanzliche Kostenentscheidung antragsgemäß abzuändern.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO sowie auf § 11 RATG.

Gemäß dem § 528 Abs.2 Z 3 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

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