4Ob59/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Preslmayr Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) R***** Gesellschaft mbH Co KG; 2) R***** Gesellschaft mbH, beide in ***** beide vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, Beseitigung, Rechnungslegung und Zahlung des sich daraus ergebenden Entgelts (Streitwert im Provisorialverfahren: 450.000 S), infolge Fristsetzungsantrages der beklagten Parteien wegen Säumnis des Oberlandesgerichtes Wien mit der Entscheidung über den Kostenrekurs ON 13, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Aus Anlaß des Fristsetzungsantrages wird der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12.Juli 1994, 4 Ob 59/94, dahin berichtigt, daß er im Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"Den Rekursen wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin entschieden, daß der den Sicherungsantrag abweisende Beschluß des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederhergestellt wird.
Dem Kostenrekurs der beklagten Parteien wird teilweise Folge gegeben; der erstgerichtliche Kostenausspruch wird dahin abgeändert, daß er wie folgt zu lauten hat:
'Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 40.155,13 S bestimmten Kosten des Provisorialverfahrens (darin enthalten 6.692,53 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen'.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 2.659 S bestimmten Kosten des Kostenrekurses (darin enthalten 443,16 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 59.893,65 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 9.982,27 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen".
Text
Begründung:
Da der Oberste Gerichtshof den den Sicherungsantrag abweisenden Beschluß des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederhergestellt hat, oblag ihm auch die Entscheidung über den dagegen erhobenen Kostenrekurs der Beklagten ON 13, auf welchen das Rekursgericht infolge der Aufhebung in der Hauptsache nicht einzugehen hatte (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 528 mwN). Das ist im vorliegenden Fall aber unterblieben, weshalb der Beschluß mit einer gemäß §§ 419, 430 ZPO zu berichtigenden offenbaren Unrichtigkeit behaftet ist; diese besteht dann, daß auch die - in Wahrheit angefochtene - erstgerichtliche Kostenentscheidung wiederhergestellt wurde, was jedoch dem Entscheidungswillen des erkennenden Senates nicht entsprochen hat.
Rechtliche Beurteilung
Der Kostenrekurs der Beklagten ist teilweise berechtigt.
Soweit das Erstgericht den Beklagten die für die vorläufige Äußerung ON 3 angesprochene Entlohnung über das Maß des Tarifs hinaus verweigert hat, ist dem Kostenrekurs aber schon deshalb nicht Folge zu geben, weil hier die Voraussetzungen nach § 21 Abs 1 Satz 2 RATG fehlen.
Zutreffend verweisen jedoch die Beklagten darauf, daß ihnen die Honorierung der Gegenäußerungen ON 10 und 11 nicht mit der Begründung versagt werden konnte, daß es sich diesbezüglich auch um vorbereitende Schriftsätze im Hauptverfahren gehandelt hat und keine funktionelle Trennung stattfinden können soll. Dabei übersieht das Erstgericht, daß es die Replik der Klägerin ON 7 den Beklagten ausdrücklich mit der Nachricht zugestellt hat, es stehe ihnen eine weitere Gegenäußerung binnen fünf Tagen frei; das haben die Beklagten mit ihrer Gegenäußerung ON 10 - innerhalb der verlängerten Frist - in Anspruch genommen. Mit ihrer Gegenäußerung ON 11 haben sie zu dem mit dem Schriftsatz ON 8 der Klägerin vorgelegten Sachverständigengutachten Stellung genommen. All dies ist vor Fällung der erstgerichtlichen Entscheidung über den Sicherungsantrag der Klägerin geschehen. Im Provisorialverfahren hat aber der obsiegende Beklagte gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO und § 41 ZPO einen - vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängigen - Anspruch auf Ersatz seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten, welche von den Beklagten demnach zutreffend auf der Bemessungsbasis des Streitwertes im Provisorialverfahren verzeichnet worden sind.
In teilweiser Stattgebung ihres Kostenrekurses waren daher den Beklagten an Kosten des Provisorialverfahrens insgesamt 40.155,13 S zuzusprechen.
Auf der Basis des ersiegten Kostenbetrages von 25.930,08 S (§ 11 RATG) waren den Beklagten gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50 Abs 1 ZPO auch die verzeichneten Rekurskosten zuzusprechen.
Die offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 12.Juli 1994 war demnach von Amts wegen in diesem Sinne zu berichtigen.
Die Beklagten werden mit ihrem Fristsetzungsantrag auf diese Entscheidung verwiesen.