12R65/04y – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Taucher als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Pisan-Schuster und Dr. Strauss in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Z***** L***** GmbH, ***** Wien, *****, vertreten durch Dr. B***** W*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. R***** S***** OEG, ***** Wien, *****, 2. D***** R*****, ***** Wien *****, und 3. A***** S*****, ***** Wien, *****, alle vertreten durch Dr. M***** V*****, Rechtsanwalt in Wien, wegen j 52.979,54 s.A. - hier: Kosten; Rekursinteresse j 922,29 - über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2.2.2004, GZ 28 Cg 119/03f-9, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erst- und zweitbeklagten Partei die mit j 195,78 (darin enthalten j 32,63 an USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
B e g r ü n d u n g :
Die Klägerin nahm die Beklagten aus einem Kaufvertrag über ein “zahntechnisches Komplettsystem” in Anspruch. Nach den Angaben in der Klage haftet ein Teil des Kaufpreises unberichtet aus. In er Klageerzählung findet sich der Satz:
“Die Beklagten haben in mehrfachen Telefonaten mit der Klägerin ihre Zahlungspflicht anerkannt .”
Da die Beklagten keine Klagebeantwortung erstatteten, beantragte die Klägerin de Fällung eines Versäumungsurteils gegen die erst- und die zweitbeklagte Partei, wobei sie unter anderem für die Klage Kosten nach TP 3A RATG verzeichnete (ON 8).
Daraufhin erließ das Erstgericht antragsgemäß das lediglich im Kostenpunkt angefochtene Versäumungsur-teil, wobei es erst- und zweitbeklagte Partei zum Ersatz von nur j 2.753,24 an Kosten verpflichtete. In einem Beisatz zum Versäumungsurteil begründete die Erstrichterin diesen Kostenzuspruch (soweit für das Rekursverfahren noch wesentlich) damit, dass für eine Kaufpreisklage nur Kosten nach TP 2 (RATG) gebührten.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin mit dem Ziel, eine Entlohnung der Klage nach TP 3A RATG und damit einen Kostenzuspruch von insgesamt j 3.675,53 zu erreichen. Dies mit dem Argument, nach ständiger Rechtsprechung sei eine Klage nach TP 3A RATG immer dann zu entlohnen, wenn ein Anerkenntnis behauptet werde, was die Klägerin (zutreffend) getan habe.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen sind nach TP 2 I 1 lit b RATG zu entlohnen, sofern - wie hier unstrittig - eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist.
Der erkennende Senat schließt sich der differenzierenden Rechtsansicht des Landesgerichtes Salzburg an, wonach eine solche - auch - auf ein Anerkenntnis gestützte Klage nur dann nach TP 3A RATG zu entlohnen ist, wenn sie ein Sachvorbringen für ein echtes (konstitutives) Anerkenntnis enthält. Der bloße Hinweis im Vorbringen auf ein Anerkenntnis genügt mangels jeglichen weiteren Vorbringens, dass damit eine zweifelhafte Rechtslage bereinigt worden sei, noch nicht (54 R 331/98k des LG Salzburg).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO iVm § 11 RATG. Da das Versäumungsurteil nur gegen zwei Beklagte erging, gebührt nur ein Streitgenossenzuschlag von 10 %.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.