JudikaturOGH

1Ob35/94(1Ob36/94) – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Aktiengesellschaft, *****vertreten durch Dr.Gerhard Renner und Dr.Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V***** Aktiengesellschaft, *****vertreten durch Dr.Ernst Stolz und Dr.Sepp Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 9,622.014 S sA, über den Urteilsergänzungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Entscheidung vom 29.Juni 1995, GZ 1 Ob 35, 36/94-19, wird dahin ergänzt, daß der klagenden Partei auch aufgetragen wird, der beklagten Partei die mit 50.733,74 S (darin 8.464,19 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des über das Leistungsbegehren abgeführten Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit 1.626,72 S (darin 271,12 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Antrags auf Urteilsergänzung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren mit dem Teilbetrag von 1,513.188,78 S sA statt und wies das Mehrbegehren von 8,148.825,22 S sA sowie das mit 30 Mio S bewertete Feststellungsbegehren ab. Das Berufungsgericht erklärte das Verfahren über das Feststellungsbegehren für nichtig, überwies die Rechtssache in diesem Umfang an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Landeck und änderte die erstgerichtliche Entscheidung über das Leistungsbegehren im gänzlich klagsabweisenden Sinn ab. Der erkennende Senat bestätigte den zweitinstanzlichen Überweisungsbeschluß und stellte in Ansehung des Zahlungsbegehrens das Ersturteil wieder her; dabei wurde zwar über die anteiligen Rechtsmittelkosten, nicht aber über die anteiligen Kosten des Verfahrens erster Instanz entschieden.

Die klagende Partei stellte rechtzeitig (§ 423 Abs 2 erster Satz ZPO idF der WGN 1983) an den Obersten Gerichtshof (auch) einen Urteilsergänzungsantrag in Ansehung ihrer erstinstanzlichen Kosten. Durch die Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung ist über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten der beklagten Partei neu zu entscheiden. Da über die, auf das mit 30 Mio S bewertete Feststellungsbegehren entfallenden Kosten im Außerstreitverfahren nach den Grundsätzen des EisbEG 1954 zu entscheiden ist, verbleibt hier der auf das Zahlungsbegehren entfallende Anteil, das sind ein Viertel der insgesamt von der beklagten Partei verzeichneten Kosten. Nach der zu billigenden Auffassung der zweiten Instanz entfielen auf das (dort gänzlich abgewiesene) Leistungsbegehren 73.999,05 S. Da indes die klagende Partei im Revisionsverfahren mit 1,513.188,78 S oder 15,72 % und demnach die beklagte Partei mit 84,28 % durchgedrungen ist, hat letztere nach § 43 Abs 1 ZPO Anspruch auf 68,56 % ihrer anteiligen Kosten von 73.999,05 S, das sind 50.733,74 S. Gemäß § 423 ZPO war daher die Revisionsentscheidung vom 29.Juni 1995 im Kostenpunkt mit Urteil (RZ 1974/41; 4 Ob 522/95; 10 Ob S 318/89) zu ergänzen. Die gegenteilige Meinung von Fasching (Kommentar III 819, 821 und Lehrbuch2 Rz 1443) und Sperl (Lehrbuch 506), über die Ergänzung im Kostenpunkt sei mit Beschluß - wovon auch die beklagte Partei ausgeht - zu entscheiden, wurde bereits in der Entscheidung RZ 1974/41 mwN abgelehnt. Daran ist festzuhalten.

Der Antragstellerin sind für ihren Antrag Kosten nicht nach TP 3, sondern nur nach TP 2 RATG (2 Ob 111/73, insoweit nicht veröffentlicht, in RZ 1974/41) von dem ihr weiters zustehenden Kostenbetrag von 50.733,74 S als Bemessungsgrundlage - in analoger Anwendung des § 11 RATG - zuzuerkennen.

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