(1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich)bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)
(1a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2) Diese Erfordernisse sind:
a) (Anm.: jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft) ;
b)die Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und das Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB;
c)der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3);
d) die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;
e) die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;
f) die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 42 Halbtagen;
g)der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21a.
(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten. Entsprechendes gilt bei aufrechter Staatsangehörigkeit des Bewerbers zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) und bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 10 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich), ABl. Nr. L 029 vom 31.01.2020 S. 7, durch diesen, wenn er
1. vor dem 1. Jänner 2021 in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen worden ist,
2. vor dem 1. Jänner 2021 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden ist und längstens fünf Jahre nach dieser Eintragung seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrt oder
3.die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a EIRAG erfüllt.
(4) Der Rechtsanwalt kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwalts-Gesellschaft ausübt.
(5) Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer erfolgen.
§ 1 RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 1 Rechtsanwaltsordnung.
…I. Abschnitt. Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. § 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und…
Art. 10 Artikel 10
…2. Soweit die Plenarversammlung der zuständigen Rechtsanwaltskammer zwischen der Kundmachung und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht zusammentritt, können Richtlinien nach § 27 Abs. 1 lit. g RAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausnahmsweise auch durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer beschlossen werden. Diesfalls hat spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem Inkrafttreten dieses…
Art. 16 Artikel XVI
…Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 1, 1a, 2, 3, 5, 5a, 7a – 10, 12, 15, 16, 21, 21c, 25, 27, 30, 34, 37, 45a, 47, 56a und 57, RGBl. Nr…
Art. 8 Artikel 8
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 19/2020, zu den §§ 1 bis 1b, 8a bis 8d, 9, 10, 10a, 12, 16, 20, 21, 21c, 21e, 23, 24, 24a, 24b, 25, 26, 27a, 28, 34, 34a, 36…
§ 35 EIRAG · EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
§ 35 Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte
…§ 35. (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung hat der Bewerber, wenn er sich zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich niederlassen will, beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, in deren…
§ 24 Voraussetzungen
…§ 24. (1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die einen Ausbildungsnachweis erlangt haben…
§ 18 Allgemeine Voraussetzungen
…§ 18. (1) Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich auf dem Gebiet des österreichischen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß §…
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