B798/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung einer Beschwerde, mit der die Nichtanrechnung einer Tätigkeit als Vertragsassistent an einer juridischen Fakultät als für die Ausbildung zum Rechtsanwalt dienliche Tätigkeit gemäß §1 Abs2 litd RAO und §2 Abs1 RAO bekämpft wird, mangels Instanzenzugserschöpfung.
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 11133/1986 ausgesagt hat, steht gegen einen Beschluß (Bescheid) des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, mit dem die Bestätigung einer ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwaltspraxis verweigert wird, dem Betroffenen das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gemäß §30 Abs4 RAO offen (mit weiterer Vorjudikatur).