(1) Der vom Mieter für die Überlassung eines Mietgegenstandes in Hauptmiete zu entrichtende Mietzins besteht aus
1. dem Hauptmietzins,
2. dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben,
3. dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen,
4. dem angemessenen Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt.
(2) Der Vermieter ist ferner berechtigt, vom Mieter die Umsatzsteuer zu begehren, die vom Mietzins zu entrichten ist. Begehrt der Vermieter die Zahlung der Umsatzsteuer, so muß er aber seinerseits alle Aufwendungen, die er dem Mieter auf- oder verrechnet, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge entlasten.
(3) Der Mieter hat den Mietzins, sofern kein späterer Zahlungstermin vereinbart ist, am Fünften eines jeden Kalendermonats im Vorhinein zu entrichten. Der Vermieter hat ihm dafür ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntzugeben.
(4) Auf Antrag des Vermieters oder des Hauptmieters hat das Gericht (die Gemeinde, § 39) mit Beschluß auszusprechen, daß anstelle eines pauschal vereinbarten Mietzinses ab dem auf den Antragstag folgenden Zinstermin ein nach Abs. 1 aufgegliederter Mietzins zu entrichten ist. Dabei sind zur Errechnung des auf den Hauptmietzins entfallenden Betrags die Betriebskosten des Jahres zugrunde zu legen, in dem der Mietzins vereinbart wurde. Soweit die zugrunde zu legenden Beträge nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können, ist die Aufgliederung des Mietzinses nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) vorzunehmen. Der so ermittelte Hauptmietzins valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6, sofern ursprünglich eine Wertsicherung vereinbart war; § 16 Abs. 8 und 9 sind anzuwenden.
Rückverweise
Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes
Art. 1
…der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 5. August 2023) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. Juli 2023 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens…
Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes
Art. 1
…der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 5. Dezember 2022) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. November 2022 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens…
EO · Exekutionsordnung
§ 382k Einstweiliger Mietzins
…Betrag nach § 45 Abs. 1 oder 2 MRG, so ist der Festsetzung des einstweiligen Mietzinses die Mietzinsvereinbarung zugrunde zu legen. § 15 Abs. 2 MRG ist anzuwenden. Bei einer Wohnung ist für die Bescheinigung der Ausstattungskategorie deren Anführung in der Mietvertragsurkunde ausreichend.…
Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes
Art. 1
…erhöhten Hauptmietzins (den erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 1. Mai 1998) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. April 1998 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens…
Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes
Art. 1
…der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 5. Mai 2022) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. April 2022 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens…
Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes
Art. 1
…erhöhten Hauptmietzins (den erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 1. Dezember 1994) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. November 1994 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens…
Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes
Art. 1
…erhöhten Hauptmietzins (den erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 1. Juli 2001) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. Juni 2001 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens…
Kundmachung gemäß § 16 Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes
Art. 1
…erhöhten Hauptmietzins (den erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 1. Jänner 1992) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. Dezember 1991 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens…
Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes
Art. 1
…der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 5. März 2018) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. Februar 2018 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens…
Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes
Art. 1
…der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 5. Juli 2022) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. Juni 2022 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens…
Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes
Art. 1
…der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 1. September 2011) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. August 2011 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens…
Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes
Art. 1
…der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 5. Mai 2014) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. April 2014 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens…
Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes
Art. 1
…der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 1. Oktober 2008) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. September 2008 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens…
Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes
Art. 1
…der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 1. Oktober 2006) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. September 2006 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens…
Kundmachung gemäß § 16 Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes
Art. 1
…erhöhten Hauptmietzins (den erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 1. Dezember 1988) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. November 1988 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens…