IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 13.06.2025, Zahl: P1890244/4-HPA/2025, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Formularantrag vom 18.05.2025 begehrte der Beschwerdeführer, dessen Zuweisungsbescheid nach dem Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) am 24.03.2025 genehmigt wurde, beim Heerespersonalamt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe nach dem ZDG iVm dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) für die Wohnung an der Adresse XXXX .
Der Beschwerdeführer gab darin im Wesentlichen an, dass er in dieser Wohnung seit 01.02.2025 als Hauptmieter wohne, Vermieterin sei seine Mutter, die an der gleichen Adresse wohne. Die monatlichen Wohnkosten (Miete und Betriebskosten) betrügen EUR 650,00, die er per Barzahlung an seine Mutter entrichte. Vor dem Monat, in dem der Zuweisungsbescheid genehmigt worden sei, habe er ein Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit gehabt.
Dem Antrag beigelegt war ein Mietvertrag, abgeschlossen am 28.01.2025 zwischen dem Beschwerdeführer als Mieter und seiner Mutter als Vermieterin betreffend die o.g. Wohnung, aus dem sich auch ergibt, dass die monatliche Mietzahlung (Grundmiete EUR 500,00 und Betriebskosten EUR 150,00) von EUR 650,00 per Barzahlung vom Mieter an die Vermieterin zu bezahlen sind.
1.2. Bei einem Telefonat am 10.06.2025 gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde an: Bei der antragsgegenständlichen Adresse handle es sich um zwei aneinandergrenzende Häuser, er habe eine eigene Wohneinheit im ersten Stock mit einem eigenen Eingang, seine Eltern wohnten im anderen Haus, die monatliche Pauschalmiete habe er bisher vom Ersparten gezahlt, er habe keine Barbehebungen zur Zahlung der Miete vorgenommen, er habe Zahlungsbestätigungen seiner Mutter.
1.3. Die belangte Behörde tätigte Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der unter Punkt 1.1. dargestellte Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 34 ZDG iVm § 31 HGG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiederholung des Verfahrensgangs bzw. Sachverhalts (im Wesentlichen wie oben unter Punkt 1. dargestellt) und Darlegung der Rechtslage aus: Der Beschwerdeführer könne keine Kontoauszüge für die Monate Februar und März 2025, anhand deren Barbehebungen des Mietgeldes ersichtlich seien, vorlegen. Für die Behörde seien im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein Mietverhältnis, welches innerhalb eines familiären Verhältnisses abgeschlossen worden sei, und die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er Mietzahlungen leiste, nicht ausreichend, um zu beweisen, dass ihm für die gegenständliche Wohnung Kosten entstanden seien und er diese auch tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) getragen habe. Die Glaubwürdigkeit seines gesamten Vorbringens sei dadurch stark in Mitleidenschaft gezogen worden, zumal er keine Kontoauszüge für die Monate Februar und März 2025, aus denen die Barbehebung der Miete ersichtlich sei, habe vorweisen können. Auch eine Zahlungsbestätigung seiner Mutter, dass er Wohnkosten in bar geleistet habe, könnte nicht als Beweismittel herangezogen werden, da diese aufgrund der familiären Bindung keinen ausreichenden Nachweis dafür darstelle, dass ihm tatsächlich Kosten für die gegenständliche Wohnung entstanden seien. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen zu beweisen, dass er tatsächlich zum o.g. entscheidungsrelevanten Zeitpunkt Mietzahlungen an seine Mutter geleistet habe. Es werde seitens der Behörde nicht bezweifelt, dass er an der antragsgegenständlichen Adresse wohne, jedoch sei in Ermangelung eines Nachweises eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG sein Antrag abzuweisen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er angab, es sei ihm nicht verständlich, warum ihm die Wohnkostenbeihilfe nicht gewährt werde, da er seit Beginn der Renovierung (01.09.2024) den Strom für die Wohnung selbst zahle, seit 11.12.2024 seine Wohnung selbst versichert habe und seit 01.02.2025 Miete für seine Wohnung bezahle. Es sei mit seinen Eltern immer schon vereinbart gewesen, dass er, sobald er ausgelernt sei, für die neu renovierte Wohnung Miete bezahle. Er könne auch gerne Fotos von der Wohnung übermitteln. Ihm und seiner Mutter zu unterstellen, dass er für seine Wohnung keine Miete oder sonstige Kosten zu tragen habe, sei schon sehr enttäuschend. Er könne auch sehr gerne die Zahlungsbestätigungen von seiner Mutter zukommen lassen. Er denke, dass Barzahlung in jeder wirtschaftlichen Konstellation in Österreich eine zulässige und hoffentlich noch lange akzeptierte Zahlweise sei und bleibe. Ohne Wohnkostenbeihilfe könne er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen. Er bitte um nochmalige Überprüfung seines Antrages.
Der Beschwerde beigelegt waren Informationen über die vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Verträge bezüglich Energieversorgung (Lieferbeginn: 01.09.2024; Kosten: monatlich EUR 25,00; Zahlungsart: SEPA-Lastschrift) und Versicherung (Versicherungsbeginn: 11.12.2024; Prämie: monatlich EUR 22,85; Zahlungsart: SEPA-Lastschrift) betreffend die antragsgegenständliche Wohnung.
3. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes legte der Beschwerdeführer Mietzahlungsbestätigungen für die Monate Februar bis Juli 2025 über je EUR 650,00, Buchungsbestätigungen betreffend die Entrichtung der Strom- und Versicherungskosten seit 01.09.2024 bzw. 01.12.2024 und Lohn-Gehaltsabrechnungen vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durch, an welcher sich die belangte Behörde und der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater als Vertreter beteiligten.
In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage, insbesondere durch Vernehmung des Beschwerdeführers und seiner Mutter, erörtert und geklärt.
Der Beschwerdeführer brachte Fotos vom Umbau/der Renovierung der antragsgegenständlichen Wohnung und eine weitere Mietzahlungsbestätigung in Vorlage.
Die Mutter des Beschwerdeführers sagte als Zeugin u.a. aus, die vereinbarte Mietzahlung sei eine Erziehungsmaßnahme, es gehöre zum Erwachsensein dazu, dass die Eltern nicht immer alles zahlten, sie (die Eltern) unterstützten den Beschwerdeführer natürlich weiterhin, sie habe ein wirklich gutes Verhältnis zu ihm, wenn er die Miete von seinem Ersparten nicht zahlen könne, müsse man eine Lösung finden, etwa Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt, er würde aber nicht ausziehen müssen. Sie würde ihn nicht auf die Straße setzten. Das würde keine Mutter machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.
Der Beschwerdeführer ist 20 Jahre alt und war bis März 2025 zuletzt als Facharbeiter in einem Metalltechnikunternehmen beschäftigt. Seine erste Lehrabschlussprüfung absolvierte er im November 2024 und erhielt ab Dezember 2024 (bis März 2025) Lohnzahlungen als Facharbeiter.
Seit 01.04.2025 (bis 31.12.2025) leistet der Beschwerdeführer den ordentlichen Zivildienst.
Am 24.03.2025 wurde der Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom selben Tag, mit dem der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer bestimmten Einrichtung zugewiesen wurde (Zuweisungsbescheid), genehmigt.
Für seine jetzige Zivildienststelle hat sich der Beschwerdeführer Mitte März 2025 beworben.
Der Beschwerdeführer lebte zunächst im Kinderzimmer in seinem Elternhaus an der Adresse XXXX . Er ist seit 13.09.2018 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ab September 2024 wurde im Elternhaus des Beschwerdeführers eine eigene Wohnung mit separatem Eingang gebaut/renoviert, Ende des Jahres 2014 war der Umbau/die Renovierung im Wesentlichen beendet. Der Beschwerdeführer zog noch im Jahr 2024 vom Kinderzimmer in diese Wohnung in seinem Elternhaus, in dem auch seine Eltern wohnen blieben. Der Beschwerdeführer hat für diese Wohnung einen Ernergielieferungsvertrag mit 01.09.2024 und einen Versicherungsvertrag mit 11.12.2024 abgeschlossen und bezahlt(e) hierfür monatlich EUR 25,00 und EUR 22,85 mittels SEPA-Lastschrift von seinem Konto. Seit 01.02.2025 ist der Beschwerdeführer Hauptmieter dieser Wohnung, Vermieterin und Eigentümerin der Wohnung ist seine Mutter XXXX . Der Mietvertrag wurde am 28.01.2025 geschlossen, in diesem ist ein vom Beschwerdeführer als Mieter per Barzahlung an seine Mutter monatlich zu entrichtender Mietbetrag für Grundmiete von EUR 500,00 und Betriebskosten von EUR 150,00, vereinbart. Jedenfalls bis Ende Jänner 2025 lebte der Beschwerdeführer unentgeltlich in dieser Wohnung. Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern bzw. seiner Mutter als Vermieterin ist gut. Die Eltern des Beschwerdeführers unterstützen diesen auch während seines Zivildienstes. Wenn der Beschwerdeführer die Wohnkosten für die Wohnung nicht bezahlt, muss er nicht ausziehen und mit dem Verlust der Wohnung rechnen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der Gerichtsakten, insbesondere aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und den von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den Aussagen seiner Mutter, die in der Beschwerdeverhandlung als Zeugin vernommen wurde.
Dass der Beschwerdeführer noch im Jahr 2024 vom Kinderzimmer in die gebaute/renovierte antragsgegenständliche Wohnung in seinem Elternhaus gezogen ist, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst ausgesagt. Soweit die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin abweichend davon angab, dass der Beschwerdeführer erst seit Februar 2005 in der Wohnung lebe, war hier den nachvollziehbareren Angaben des Beschwerdeführers zu folgen, da der Umbau/die Renovierung, auch nach den Angaben der Zeugin, im Wesentlichen Ende des Jahres 2024 beendet war und sich die Zeugin bei ihrer Aussage sichtlich auf den Mietbeginn bezog.
Dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis Ende Jänner 2025 keine Mietzahlungen für diese Wohnung geleistet hat, also unentgeltlich in dieser gelebt hat, ergibt sich aus dem Mietvertrag und den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin.
Der Beschwerdeführer und seine Mutter gaben in der Beschwerdeverhandlung des Weiteren gleichlautend an, dass das Verhältnis zwischen ihnen gut sei. Dass der Beschwerdeführer auch (nach Lehrabschluss und) während der Leistung des Zivildienstes von seinen Eltern (finanziell) unterstützt wird, hat die Mutter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar angegeben. Die Zeugin machte in der Beschwerdeverhandlung überdies unmissverständliche Angaben dahin, dass der Beschwerdeführer nicht ausziehen müsse, wenn er für die Kosten der Wohnung nicht aufkommen könne. Sie sagte explizit aus, sie würde den Beschwerdeführer im Falle des Unterbleibens der Mietzahlung nicht auf die Straße setzen, und begründete dies damit, dass keine Mutter dies machen würde. Diese Angabe ist auch vor dem Hintergrund des guten Verhältnisses zwischen ihr und dem Beschwerdeführer und der fortgesetzten Unterstützung des Beschwerdeführers plausibel. Überdies spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis Ende Jänner 2025 unentgeltlich in dieser Wohnung gelebt hat bzw. der Mietvertrag mit der darin enthaltenen Zahlungsvereinbarung erst am 28.01.2025 geschlossen wurde, obwohl der Beschwerdeführer noch im Jahr 2024 in diese Wohnung gezogen ist und nach Lehrabschlussprüfung ab Dezember 2024 Lohnzahlungen als Facharbeiter erhalten hat, dafür, dass der Beschwerdeführer mit dem Verlust der Wohnung in seinem Elternhaus im Fall des Unterbleibens der im Mietvertrag vereinbarten Zahlungen nicht rechnen muss. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Mutter des Beschwerdeführers als Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung auf diese Zahlungen angewiesen wäre (und insofern ein Wohnungsverlust zu befürchten wäre), vielmehr gab sie an, die Vereinbarung von Mietzahlungen stelle eine Erziehungsmaßnahme dar. Aus alldem ergibt sich, dass im Fall des Unterbleibens der behaupteten Mietzahlungen die Gefahr des Verlustes der Wohnung für den Beschwerdeführer nicht besteht. Dem ist auch der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht (substantiiert) entgegengetreten, er hat kein Vorbringen erstattet, das eine andere Sichtweise nahelegen würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Sie ist jedoch nicht berechtigt:
3.3.1. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
§ 33 ZDG lautet:
„(1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1), und
2.der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.“
Die Bestimmung des § 31 HGG betreffend Wohnkostenbeihilfe regelt den diesbezüglichen Anspruch wie folgt:
„(1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
5.Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1.alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“
3.3.2. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit dem Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe befasst und den Zweck der Wohnkostenbeihilfe darin erblickt, dem Präsenzdiener bzw. Zivildiener die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof abgeleitet, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (etwa VwGH 27.10.1987, 87/11/0080; 26.06.1990, 89/11/0295; 04.06.1991, 91/11/0009; 14.11.1995, 93/11/0216; 25.06.1996, 94/11/0097).
Ein solcher Fall liegt hier vor:
Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit 01.02.2025 gegen Entgelt in der antragsgegenständlichen Wohnung in seinem Elternhaus wohnt bzw. tatsächlich zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides Mietzahlungen an seine Mutter geleistet hat, ergibt sich aus den Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen, dass nach den fallbezogenen Umständen nicht zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer diese Wohnmöglichkeit im Falle des Unterbleibens der von ihm angegebenen Entgeltzahlungen an seine Mutter, die als Vermieterin der Wohnung auftritt, während der Dauer des Zivildienstes verlieren wird. Damit fehlt es aber an einer wesentlichen Voraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe, da ein Wohnkostenbeihilfeanspruch nicht besteht, wenn ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist. Ein Zuspruch von Wohnkostenbeihilfe scheidet daher bereits wegen des Fehlens der Gefahr des Wohnungsverlustes aus. Auf die Frage des tatsächlichen Vorliegens eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides kommt es daher nicht mehr an.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher im Ergebnis zurecht die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe nach dem ZDG iVm dem HGG für die verfahrensgegenständliche Wohnung versagt.
3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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