§ 24 Ergänzende Voraussetzung und Höchstbetrag für erweiterte Wohnbeihilfe
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Die Gewährung einer erweiterten Wohnbeihilfe setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 33 S.WFG 2025 weiter voraus, dass der vereinbarte Hauptmietzins (§ 15 Abs 1 Z 1 MRG) den nach Abs 2 erhöhten Richtwert für das Bundesland Salzburg nach dem Richtwertegesetz, kaufmännisch gerundet auf die zweite Nachkommastelle, nicht überschreitet.
(2) Der vereinbarte Hauptmietzins darf nicht überschreiten:
Richtwert für das Bundesland Salzburg erhöht um | |
in der Stadt Salzburg, in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden | 35 % |
in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus, Pinzgaus und Lungaus | 20 % |
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