Spruch
W136 2294964-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph ORGLER gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 29.05.2024, Zl. P1938608/2-HPA/2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 HGG 2001 stattgegeben und dem Beschwerdeführer Wohnkostenbeihilfe in der Höhe von € 523,06 für jeden vollen Kalendermonat für die Dauer des geleisteten Grundwehrdienstes zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in XXXX , und brachte vor, er wohne seit 01.01.2024 als Hauptmieter in der antragsgegenständlichen Wohnung, wobei sein Vater sein Vermieter sei. Er müsse dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von 500,00 EUR bezahlen.
Mit im Spruch genanntem Bescheid wies das Heerespersonalamt nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einberufungsbefehl dem Beschwerdeführer am 22.01.2024 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit 05.02.2024 an der gegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eigentümer der Wohnung sei der Vater des Beschwerdeführers, XXXX . Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis für die Barbehebung der Miete für Jänner 2024 vorlegen können. Es sei daher nicht entsprechend nachgewiesen worden, dass dem Beschwerdeführer für das innerhalb der Familie abgeschlossene Mietverhältnis tatsächlich Kosten entstanden sind und er diese auch tatsächlich zum entsprechenden entscheidungswesentlichen Zeitpunkt getragen hat.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, welche vom Heerespersonalamt am 04.07.2024 mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. In der Beschwerdeschrift wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Zahlungsbelege für die Mietzahlungen Februar bis April 2024 vorgelegt habe. Im Jänner 2024 habe der Beschwerdeführer nur € 150,- an Betriebskosten bezahlt, da die Wohnung noch renoviert habe werden müssen. Der Beschwerdeführer habe jedoch bei seinen Angaben gegenüber der Behörde nicht zwischen Miete und Betriebskosten unterschieden. Außerdem habe er die Anmeldung des Energieliefervertrages von Ende Dezember 2023, nachdem der Vormieter ausgezogen sei, ebenfalls vorgelegt, was beweise, dass er bereits damals einen Mietvertrag gehabt habe. Auch Umstand, dass er keine Belege für die Bezahlung der Miete für Jänner 2024 vorlegen könne, sei kein Hinweis darauf, dass er tatsächlich nicht ein entgeltpflichtiges Mietverhältnis mit seinem Vater gehabt habe.
Am 14.01.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei und sein Vater als Zeuge einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Dem Beschwerdeführer wurde am 22.01.2024 ein Einberufungsbefehl für den Grundwehrdienst mit Dienstantritt 03.06.2024 zugestellt; der Beschwerdeführer hat den Grundwehrdienst zwischenzeitig vollständig geleistet.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am 11.11.2023 mit seinem Vater einen Mietvertrag mit Mietbeginn 01.01.2024 die antragsgegenständliche Wohnung betreffend geschlossen und wohnt tatsächlich seit Mitte Jänner 2024 als Hauptmieter entgeltlich an der antragsgegenständlichen Adresse. Dier Meldung an der antragsgegenständlichen Adresse erfolgte am 05.02.2024, sein Vater ist nicht dort gemeldet. Der Beschwerdeführer musste aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Vater im Jänner 2024 nur Betriebskosten in der Höhe von € 150,- in bar zahlen, seit Februar 2024 überweist er die Miete in der Höhe von € 500,- an seinen Vater.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seines Vaters vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zwar ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass vor dem entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls keine Nachweis darüber vorliegt, dass es sich tatsächlich um ein entgeltliches Rechtsverhältnis innerhalb der Familie handelt; allerdings ist im Zusammenhalt mit den nachvollziehbaren Angaben des Vaters als Vermieter und der Partei über das Zustandekommen des Mietverhältnisses nach Auszug des Vormieters und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich aufgrund seines gesicherten Einkommens in der Lage war, die Miete in der Höhe von € 500,- tatsächlich zu zahlen, davon auszugehen, dass ein entgeltliches Mietverhältnis tatsächlich bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls vorgelegen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat grundsätzlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (Ro 2014/03/0076). Bei Zeitraum bezogenen Rechten ist jedoch nicht die im Zeitpunkt des Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgeblich, sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (Ro 2016/10/0090). Der Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt nur während der Ableistung des Zivil- bzw. Wehrdienstes. Im vorliegenden Fall sind daher die Bestimmungen des HGG 2001 in der Fassung von BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024, maßgeblich:
„Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.
Ausmaß
§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.
(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.“
3.2. Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001, in der Fassung von BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024, ist, dass der Wehrpflichtige, der bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen.
Dies ist hier der Fall, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung bereits Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung war (vgl. Mietvertrag vom 11.11.2024) und dort auch am 05.02.2024 seinen Hauptwohnsitz begründet hat (vgl. ZMR-Auszug). Die Entgeltlichkeit der konkreten Wohnung ergibt sich u.a. auch daraus, dass der Beschwerdeführer die Mietzahlungen ab Februar 2024 mit Dauerauftrag beglichen hat.
Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist aus § 33 Abs. 1 HGG 1992, im Besonderen aus dem dort verwendeten Wort "nachweislich", nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. dazu Stoll, BAO-Kommentar, 327 f) (VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).
Der Mietvertrag zwischen den nahen Angehörigen darf sowohl unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigung als auch unter Missbrauchsgesichtspunkten (§ 22 BAO) einem Fremdvergleich unterzogen werden. Weicht er von jenem Vertragsinhalt (wesentlich) ab, der zwischen Fremden als üblich angesehen werden muss, kann die Besteuerung – nach entsprechender Würdigung der Beweise (§ 167 Abs 2 BAO) – unter Zugrundelegung des fremdüblichen Sachverhaltes als in Wahrheit dem übereinstimmenden Vertragswillen des Ehegatten entsprechend, oder, im Missbrauchsfall, auf Grund der dem Fremdvergleich entsprechender Gestaltung (§ 22 Abs 2 BAO) erfolgen (VwGH 31.05. 1994, 94/14/0029).
Im gegenständlichen Fall ist der Vertrag schriftlich abgeschlossen worden und ist in der getroffenen Vereinbarung das Mietverhältnis klar und ausreichend geregelt. Weder erscheint die Höhe des Mietzinses unüblich, noch sind die einzelnen Bestimmungen des Mietvertrages für eine der Vertragsparteien derart vorteilhaft, dass davon ausgegangen werden muss, dass der Vertrag unter Fremden so nicht zustande gekommen wäre. Allein der Umstand, dass zwar im Mietvertrag eine Kaution vereinbart wurde, jedoch der Vater des Beschwerdeführers darauf verzichtet hat, ist noch kein Hinweis darauf, dass kein entgeltliches Rechtsverhältnis vorliegt. Schließlich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits seit geraumer Zeit im Arbeitsleben steht und ein Einkommen hat, sodass es im gegenständlichen Fall auch nicht ungewöhnlich erscheint, dass der Vater von ihm Mietzahlungen verlangt.
Zur Höhe der Wohnkostenbeihilfe:
Die Bemessungsgrundlage besteht aus einem Grundbetrag und einem allfälligen Zuschlag. Die Höhe des Grundbetrages richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate - auf Antrag auch der letzten zwölf Kalender-monate - vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt worden ist. Das Nettoeinkommen umfasst sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer sowie um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400. Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Grundwehrdienstes weiter zu entrichten sind. Leistungen des Arbeitgebers nach § 26 EStG 1988 (zB Tages- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenvergütungen) zählen nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach dem pro Jahr gebührenden Ausmaß der sonstigen Bezüge (zB Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration). Sie beträgt 4,25 vH, 8,5 vH, 12,75 vH oder höchstens 17 vH des Grundbetrages.
Das maßgebliche Einkommen der nichtselbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers der letzten 3 Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt worden ist, ist mit € 9.019,84 angegeben,
- € 2.601,19 gesetzliche Abzüge
= € 6.418,65 umgerechnet auf einen Kalendermonat ergibt € 2.139,55 als Grundbetrag.
+ € 363,72 Zuschlag zum Grundbetrag als Abgeltung der sonstigen Bezüge
= € 2.503,27 als Bemessungsgrundlage.
Die nachgewiesenen Kosten für die Beibehaltung der Wohnung in XXXX betragen € 500,00 Wohnkosten
+ € 23,06 Grundgebührenpauschbetrag € 523,06.
Das sind weniger als 30vH der Bemessungsgrundlage und können daher voll anerkannt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Wesentlichen auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.