IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 01.08.2025, Zahl: P2035671/4-HPA/2025, betreffend Wohnkostenbeihilfe zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Antrag vom 28.07.2025 begehrte der Beschwerdeführer, dessen Einberufung zum Grundwehrdienst am 22.07.2025 wirksam wurde, beim Heerespersonalamt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) für die Wohnung an der Adresse XXXX .
Der Beschwerdeführer gab darin im Wesentlichen an, er habe bisher kein Einkommen gehabt, da er Schüler gewesen sei und im Mai 2025 seinen Abschluss mit Matura gemacht habe. Er sei seit 01.07.2024 Mitbewohner der antragsgegenständlichen Mietwohnung an der o.a. Adresse, seine Mitbewohner seien seine Eltern, die jeweils einen Mietbetrag von EUR 445,00 für die Wohnung entrichten würden. Das Kinderzimmer in dieser Wohnung werde ausschließlich von ihm benutzt. Die monatlichen Wohnkosten betrügen EUR 300,00. Der Mietvertrag sei am 01.06.2024 abgeschlossen worden.
Dem Antrag beigelegt waren eine Schulbesuchsbestätigung und die Mietvorschreibung ab 01.01.2025 im Betrag von EUR 888,76 von einer gemeinnützigen Wohngenossenschaft an die Mutter des Beschwerdeführers.
1.2. Bei einem Telefonat am 01.08.2025 gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde an: Seine Eltern seien Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung. Die Gesamtmiete betrage derzeit EUR 888,00. Er habe bisher keine Miete bezahlt, weil er Schüler gewesen sei und am 01.09.2025 seinen Grundwehrdienst antreten werde.
1.3. Seitens der belangten Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der oben unter Punkt 1.1. dargestellte Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 und 2 HGG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiederholung des Verfahrensgangs bzw. Sachverhalts (im Wesentlichen wie oben unter Punkt 1. dargestellt) und Darlegung der Rechtslage aus: Der Einberufungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 22.07.2025 zugestellt worden. Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung seien die Eltern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei seit dem 01.07.2024 an der verfahrensgegenständlichen Wohnadresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er habe selbst angegeben, dass er bisher keine Mietzahlungen geleistet habe. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe sei jedoch, dass dem Beschwerdeführer für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung Kosten entstanden seien, welche er auch tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls) getragen habe. Es werde seitens der Behörde nicht bezweifelt, dass er an der antragsgegenständlichen Adresse wohne, jedoch sei in Ermangelung eines Nachweises eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG sein Antrag abzuweisen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher dieser angab, er wohne mit und bei seinen Eltern in der antragsgegenständlichen Wohnung. Er habe die HAK von 2020 bis 2025 besucht, im Juni 2025 maturiert und in diesem Zeitraum kein festes Gehalt erzielen können, bis auf zwei Praktika in den Jahren 2023 und 2024. Seine Eltern erhielten derzeit und laufend – auch für ihn – Mindestsicherung, dieser Betrag sei für die Aufwendungen Miete, Strom, Wasserkosten, Betriebskosten und Lebenskosten verwendet worden und werde auch aktuell so ausgegeben. Einen Restbetrag habe er laufend auf sein Konto von seinen Eltern erhalten. Sein Betrag für Wohnen und Betriebskosten wäre EUR 341,14 pro Monat. Wenn er beim Bundesheer sei bzw. beschäftigt sei, falle der Betrag für die Mindestsicherung teilweise bzw. sukzessive weg, daher stelle er den Antrag auf Wohnkostenzuschuss. Seine Eltern seien aus gesundheitlichen Gründen – es seien Behinderungen der Eltern festgestellt worden – ohne Beschäftigung und beim Arbeitsmarktservice gemeldet. In seiner finanziellen Situation könne er sich keine eigene Wohnung leisten bzw. werde es schwierig sein, eine geeignete, seinen finanziellen Verhältnissen entsprechende Wohnung zu finden. Daher sei er froh, dass er derzeit und bis auf weiteres bei seinen Eltern wohnen könne.
Der Beschwerde waren zwei Mitteilungen über die konkrete Höhe der Notstandshilfe der Eltern des Beschwerdeführers, der Behindertenpass des Vaters des Beschwerdeführers, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister des Beschwerdeführers, eine Schulbesuchsbestätigung der HAK XXXX sowie die erste Seite des Maturazeugnisses des Beschwerdeführers, ein Schreiben betreffend ein Ferialpraktikum im Jahr 2023, ein Auszug der Anmeldung zur Sozialversicherung im Jahr 2024 (unleserlich), drei undatierte A4-Seiten betreffend die Berechnung der Sozialleistungen und Wohnungskosten sowie ein Schreiben über die Anpassung des laufenden Bezuges nach dem Burgenländischen Sozialunterstützungsgesetz (Bgl. SUG) angeschlossen.
3. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und (dem von der belangten Behörde festgestellten) Sachverhalt ausgegangen.
Damit steht insbesondere fest:
Der Einberufungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 22.07.2025 zugestellt.
Zu diesem Zeitpunkt lebte der Beschwerdeführer im elterlichen Haushalt (in seinem Kinderzimmer) in der antragsgegenständlichen Wohnung, einer Mietwohnung an der Adresse XXXX , wobei er sich nicht an den Wohnkosten beteiligt(e). Seit 01.07.2024 ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern dort behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Unterkunftsgeber/Vermieter ist eine gemeinnützige Wohngenossenschaft, wobei die Eltern des Beschwerdeführers die Hauptmieter der genannten Wohnung sind und die Mietvorschreibung (von monatlich EUR 888,76) auf den Namen der Mutter des Beschwerdeführers lautet.
Mit Antrag vom 28.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer Wohnkostenbeihilfe für die antragsgegenständliche Wohnung bzw. sein dortiges Kinderzimmer.
Es kann nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung/Zustellung des Einberufungsbefehls (im Kinderzimmer) in der antragsgegenständlichen Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat und ihm für die Beibehaltung der Wohnung (des Kinderzimmers) während des Präsenzdienstes Kosten entstehen sowie, dass er bei Nichtleistung des behaupteten Entgelts die antragsgegenständliche Wohnung (sein Kinderzimmer) verlieren würde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde samt Beilagen. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesen Feststellungen trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.
So bestreitet der Beschwerdeführer die auf seiner eigenen Angabe beruhende Feststellung der belangten Behörde, dass er bisher keine Mietzahlungen geleistet habe, in der Beschwerde nicht und er trat in der Beschwerde auch der behördlichen Feststellung, dass kein entgeltliches Rechtsverhältnis vorliege, nicht konkret und substantiiert entgegen. Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde nur auf die grundsätzlich finanziell angespannte Lage seiner Eltern hin und machte keine nachvollziehbaren Angaben zu der behaupteten entgeltlichen Abrede, welche laut seinem Antrag auf Wohnkostenbeihilfe seit dem 01.06.2024 bezüglich eines Betrages von monatlich EUR 300,00 bestehen soll, vielmehr beschränkte er sich auf einen pauschalen Hinweis hinsichtlich der allgemeinen Wohnungskosten, welche sich aus dem Berechnungsblatt nach dem Bgl. SUG für Mai 2025 in der Höhe von EUR 1.023,94 für seine Eltern ergeben, woraus sich nach der Ansicht des Beschwerdeführers sein Beitrag für Wohnen und Betriebskosten in der Höhe von monatlich EUR 341,14 errechne. Abgesehen davon, dass auf diese Weise der Beschwerdeführer die Höhe seiner Wohnkosten unterschiedlich behauptet hat, wurde damit nicht dargetan, geschweige denn nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an seine Eltern Mietzahlungen vorgenommen oder Wohnkosten entrichtet hat. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegenteilig behauptet, dass er einen Restbetrag der Mindestsicherung von seinen Eltern auf sein Konto erhalten habe. Auch aus den weiteren Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen- und gerichtlichen Verfahren geht hervor, dass er – in Ermangelung eines Einkommens – zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt keine Miete bzw. keinen Wohnkostenbeitrag für die antragsgegenständliche Wohnung (sein Kinderzimmer) geleistet hat. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, dass eine entgeltliche Abrede zwischen ihm und seinen Eltern existiere, ist vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Erwägungen und dem Fehlen jeglicher Bescheinigungsmittel für den Nachweis des Vorliegens eines entgeltlichen Wohnverhältnisses jedenfalls nicht überzeugend und ausreichend, zumal der Beschwerdeführer bei dem Telefonat mit der belangten Behörde ausdrücklich angegeben hat, dass er bisher keine Miete gezahlt habe. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht zu vertreten scheint, dass Sozialleistungen, welche seine Eltern für ihn beziehen, einen mietähnlichen Beitrag seinerseits darstellen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass Sozialleistungen, welche den Eltern des Beschwerdeführers ausbezahlt werden und die von diesen für die Erhaltung ihrer eigenen bzw. der gemeinsamen Wohnung verwendet werden, eine entgeltliche Abrede zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern bzw. das tatsächliche Entstehen von Wohnkosten nicht ersetzen oder belegen können. Gleiches gilt für eine allfällige Reduzierung der Sozialleistungen seiner Eltern. Der Nachweis, dass er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung als Mitbewohner seiner Eltern (in seinem Kinderzimmer) in der antragsgegenständlichen Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat und ihm für die Beibehaltung der Wohnung (des Kinderzimmers) während des Präsenzdienstes Kosten entstanden sind/entstehen, ist dem Beschwerdeführer daher auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht gelungen.
Selbst wenn man eine entgeltliche Abrede mit den Eltern annehmen wollte, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass ihm im Fall der Nichtleistung eines behauptetermaßen vereinbarten Entgelts der Verlust der gegenständlichen Wohnung (seines Kinderzimmers) drohen würde. Da die Entgeltvereinbarung nach den Angaben des Beschwerdeführers mit den Eltern geschlossen worden wäre, ist (gerade) nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der bisher keine Miete/kein Entgelt gezahlt hat, mit dem Verlust der elterlichen Wohnung bzw. des Kinderzimmers im Fall des (weiteren) Unterbleibens von Zahlungen rechnen müsste. Aus alldem ergibt sich, dass im Fall des Unterbleibens von allenfalls vereinbarten Miet- bzw. Wohnkostenzahlungen die Gefahr des Wohnungsverlustes für den Beschwerdeführer nicht besteht.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise – so des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde genannten Kontoauszuges, wonach er einen Betrag von seinen Eltern erhalten habe – bedarf es daher nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Sie ist jedoch nicht berechtigt:
3.3.1. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Die Bestimmung des § 31 HGG betreffend Wohnkostenbeihilfe regelt den diesbezüglichen Anspruch wie folgt:
„1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
5.Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1.alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“
3.3.2. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:
Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 31 HGG ist (eine) Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe, dass der Präsenzdienstleistende in jener Wohnung, für die die Beihilfe begehrt wird, bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat und ihm für die Beibehaltung der Wohnung während des Dienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).
Im vorliegenden Fall konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung/Zustellung des Einberufungsbefehls (im Kinderzimmer) in der antragsgegenständlichen Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat und ihm für die Beibehaltung der Wohnung während des Präsenzdienst Kosten entstanden sind/entstehen. Dem Beschwerdeführer ist der vom Gesetz geforderte diesbezügliche Nachweis, wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, nicht gelungen. Die begehrte Wohnkostenbeihilfe kann daher schon mangels Vorliegens eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses und mangels Entstehung von Kosten für den Beschwerdeführer nicht gewährt werden.
Überdies besteht der Zweck der Wohnkostenbeihilfe darin, dem Präsenzdiener die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung seines Präsenzdienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof abgeleitet, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (etwa VwGH 27.10.1987, 87/11/0080; 26.06.1990, 89/11/0295; 04.06.1991, 91/11/0009; 14.11.1995, 93/11/0216; 25.06.1996, 94/11/0097).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen, dass nicht zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer seine Wohnmöglichkeit (sein Kinderzimmer) in der elterlichen Wohnung im Falle des Unterbleibens von Entgeltzahlungen während der Dauer des Präsenzdienstes verlieren wird. Damit fehlt es aber an einer weiteren wesentlichen Voraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe besteht daher auch wegen des Fehlens der Gefahr des Wohnungsverlustes nicht.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher zurecht die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe nach dem HGG für die verfahrensgegenständliche Wohnung versagt.
3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen ist es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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