IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , 6845 HOHENEMS, XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 12.12.2024, GZ XXXX , betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte mit dem mit 02.12.2024 datierten Formular die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für eine ihm gehörende Eigentumswohnung an der Adresse 6850 DORNBIRN, XXXX . Von der bP wurde darin angegeben Eigentümer dieser Wohnung zu sein und monatliche Wohnkosten in Höhe von € 980,-- zu haben. In der Wohnung würden zwei namentlich genannte Mieter wohnen, die den Betrag von € 980,-- zahlen würden.
Beigelegt war eine Buchungsbestätigung aus der sich die Zahlung des oa Betrages an die bP ergibt und wurde im Vorlagemail angeführt, dass diese Wohnung noch bis Ende 2025 vermietet werde.
Ermittlungen des Heerespersonalamtes (belangte Behörde oder auch HPA) ergaben, dass die bP ihren Wohnsitz im Haus der Eltern an der im Spruch angeführten Adresse hat (gemeldet seit 12.08.2022) und für die oa Wohnung für die sie Wohnkostenbeihilfe begehrt einen Kredit bezahlt.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des HPA wurde der Antrag der bP gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs 1 und 2 HGG die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten der eigenen Wohnung zuerkennen dürfe, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe fehle es an der Tatbestandsvoraussetzung der Bewohnung durch die bP zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt.
3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 16.12.2024) richtet sich die am 05.01.2025 per E-Mail eingebrachte und später verbesserte Beschwerde der bP, mit der die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe bzw ein Zuschuss beantragt wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass sie zwar die Mieteinnahmen von € 980,-- (Miete plus Betriebskosten) erhalte. Sie selbst müsse jedoch die Betriebskosten zahlen und eine Kreditrate von € 1.289,32 im Monat an die Bank, obwohl sie nicht in der Wohnung wohne. Sie könne ohne Wohnkostenbeihilfe die Kreditraten nicht abdecken und beantrage einen Zuschuss.
4. Mit Schreiben vom 17.01.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bP erhielt am 20.11.2024 ihren Einberufungsbefehl und hat den Präsenzdienst am 01.04.2025 angetreten.
Als Grundwehrdiener erhält sie pro Monate € 605,60 Monatsbezug und wird vollständig verpflegt.
Die bP ist seit 12.08.2022 in der Wohnung ihrer Eltern in HOHENEMS gemeldet und wohnt auch dort. Die Wohnung für die sie die Wohnkostenbeihilfe begehrt, steht zwar in ihrem Eigentum und muss sie dafür einen Kredit mit einer monatlichen Rate von € 1.289,32 an die Bank zahlen, sie hat diese aber bis Ende 2025 vermietet und bekommt von den Mietern Miete inkl Betreibskosten iHv € 980,-- im Monat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage und den Angaben der bP erfolgen und sind unbestritten.
Soweit die bP anführt, sie könne die Kreditraten für die 6 Monate Grundwehrdienst ohne Wohnkostenbeihilfe mit der Miete von € 980,-- nicht abgelten, ist das vor dem Hintergrund, dass sie als Grundwehrdiener einen Monatsbezug von € 605,60 (vgl https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/nachrichten-der-bundesregierung/2025/01/grundentgelt-fuer-grundwehr-und-zivildiener-steigt-erneut-.html) sowie ein Klimaticket erhält und voll verpflegt wird, nicht nachvollziehbar.
Selbst wenn sie die Rate tatsächlich nicht bedienen könnte, wäre das aus den ua rechtlichen Gründen nicht relevant.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 idgF BGBl I Nr 207/2022 lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die bP in der Wohnung für die sie Wohnkostenbeihilfe begehrt nicht gemeldet ist und diese auch nicht selbst bewohnt.
Die belangte Behörde geht davon aus, dass damit die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 Z 1 und Z 2 HGG nicht vorliegen. Damit ist sie im Recht, weil Voraussetzung ist, dass der Anspruchsberechtigte die Wohnung selbst bewohnt und das hier nicht der Fall ist.
Die (Kredit-)Kosten für eine an andere Personen vermietete Eigentumswohnung können nach dem Gesetz nicht abgegolten werden. Das Gesetz bietet keinen Spielraum für die Erteilung eines Zuschusses in so einem Fall. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die gesetzliche Regelung des § 31 Abs 1 Z 1 HGG ist völlig eindeutig.
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