(1) Als Grundlage für die Prüfung eines Ansuchens um Wohnbeihilfe sind vorzulegen:
1. das Ansuchen (Formblatt) vollständig ausgefüllt und unterfertigt;
2. die Einkommensnachweise gemäß § 15 S.WFG 2025;
3. die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises;
4. zu Kontrollzwecken auf Anforderung:
a) Unterlagen zum Verrechnungskonto des Vermieters;
b) eine Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe;
c) Scheidungsurteil oder -vergleich samt Vermögensauseinandersetzung;
d) Behindertenausweis;
e) Bestätigung über die Höhe des Pflegegeldes.
(2) Bei Ansuchen um erweiterte Wohnbeihilfe sind – sofern es sich um kein Objekt mit auslaufendem Fördervertrag handelt (§ 34 Abs 4 S.WFG 2025) – zusätzlich zu Abs 1 vorzulegen:
1. der Mietvertrag;
2. zu Kontrollzwecken auf Anforderung:
a) eine Bankbestätigung (Formblatt);
b) eine Haushaltsbestätigung;
c) eine Bestätigung über die Ausstattungskategorie (§ 15a MRG);
d) ein Nachweis über die Größe der Wohnnutzfläche (zB Bestätigung des Vermieters, Plan);
e) eine Mietzinsvorschreibung aufgeschlüsselt gemäß § 15 MRG.
(3) Werden die als Grundlage festgesetzten Unterlagen nicht vorgelegt, ist das Ansuchen jedenfalls abzulehnen.
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